AGB-Klausel auf Neupreis-Ersatz unwirksam
Bis zu 250 Euro hätten Verbraucher nach den AGB des Vodafone-Konzerns bisher zahlen müssen, wenn sie nach der Kündigung ihres Vertrages einen von Vodafone oder Vodafone Kabel Deutschland zur Verfügung gestellten Router nicht zurückgaben, so die Verbraucherzentrale. Die entsprechende Klausel hätten die Landgerichte nun für unwirksam erklärt. Zwar hätten die Unternehmen einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn Kunden nach Ende der Vertragslaufzeit geliehene oder gemietete Geräte nicht zurückgeben. Als Richtwert für den Schaden sei aber nicht der Neupreis, sondern der Preis eines Gebrauchtgerätes maßgeblich. Schließlich mache die Nichtrückgabe eines Geräts nicht automatisch eine Neuanschaffung notwendig, da Vodafone über eine Vielzahl von Geräten verfüge und aus diesem Gerätepool Router nutzen könne.
Keine Haftung bei schuldlos fehlgeschlagener Rücksendung
Ebenfalls unwirksam seien die Schadenersatzklauseln Vodafones, die eine fehlgeschlagene Rücksendung des Geräts regeln, fährt die VZ Nordrhein-Westfalen fort. Scheitere die Rücksendung ohne Verschulden des Verbrauchers, hafteten diese nicht, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. "Die AGB von Vodafone widersprechen hier den gesetzlichen Schadenersatzregeln."
Gekauftes Gerät bei Mängeln durch Neugerät auszutauschen
Die Verbraucherzentrale konnte eigenen Angaben zufolge darüber hinaus durchsetzen, dass Vodafone verpflichtet wird, ein gekauftes und mangelhaftes Neugerät auf Verlangen des Verbrauchers stets durch ein Neugerät auszutauschen. Bisher habe Vodafone im Rahmen der Nacherfüllung auch wiederaufbereitete Geräte als Ersatz ausgeliefert.
Verweis auf Urteile kann – trotz ausstehender Rechtskraft – helfen
Die Urteile sind laut VZ noch nicht rechtskräftig. Sollten sich Verbraucher jedoch aktuell in einem Schadenersatzstreit mit Vodafone befinden, könnten sie auf die Urteile verweisen und Vodafone anbieten, die Zahlung vom Ausgang eines möglichen Berufungsverfahrens abhängig zu machen, rät Schuldzinski. Bereits der Verweis auf die Urteile könne das Unternehmen zum Entgegenkommen bewegen.