Das Bundesjustizministerium will die aus Anlass der Corona-Pandemie getroffenen Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung per Verordnung bis Ende 2021 verlängern. So soll die Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Vereinen und Stiftungen gesichert werden. Der Referentenentwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Länder und Verbände können bis 25.09.2020 Stellung nehmen.
Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Vereinen und Stiftungen sicherstellen
Die aktuell geltende, am 28.03.2020 in Kraft getretene Regelung soll eigentlich Ende 2020 auslaufen. Seinen aktuellen Vorstoß begründet das Bundesjustizministerium damit, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie nach wie vor "nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens, auch hinsichtlich der Versammlungsmöglichkeit von Personen, insbesondere von größeren Personengruppen" bestehen. Weiterhin sei nicht absehbar, wann in Unternehmen verschiedener Rechtsformen oder Vereinen oder Stiftungen wieder Beschlüsse auf herkömmlichem Weg gefasst und Präsenzversammlungen im großen Kreis durchgeführt werden können. Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen müssten aber auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen weiterhin die Möglichkeit haben, Beschlussfassungen vorzunehmen, sodass ihre Handlungsfähigkeit gewährleistet bleibt.
Redaktion beck-aktuell, 21. September 2020.
Zum Thema im Internet
Der Referentenentwurf des Bundesjustizministerium steht als pdf-Datei auf den Seiten des Ministeriums zur Verfügung.
Aus der Datenbank beck-online
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Die virtuelle Hauptversammlung, NZG 2020, 488
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Die virtuelle Hauptversammlung nach dem Corona-Gesetz, NZG 2020, 481
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Die virtuelle Hauptversammlung nach dem COVID-19-Gesetz, DNotZ 2020, 468
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Virtuelle Hauptversammlung 2020 und Aktionärsinteressen, BB 2020, 1091
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