Auch Vergleichsverhandlungen können per Videokonferenz geführt werden. Rechtsanwältinnen und -anwälte können ihre Anträge in der Videoverhandlung bei Gericht stellen. Ermöglicht wird dies durch eine neue Regelung in der EU-Digitalisierungsverordnung (Art. 5), wie das Bundesamt für Justiz (BfJ) mitteilt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sei nun keine Genehmigung des EU-Mitgliedsstaates mehr erforderlich, in dem sich eine Person des Verfahrens aufhält. Deutschland habe Art. 5 der EU-Digitalisierungsverordnung als erster Mitgliedsstaat angewendet.
BfJ-Präsidentin Veronika Keller-Engels befürwortet die Neuerungen. Sie erleichterten auch die Arbeit des BfJ als zentrale Behörde im internationalen Rechtshilfeverkehr erheblich. "Videokonferenzen gehören inzwischen zum Alltag der Bürgerinnen und Bürger. Von der Justiz wird erwartet, dass sie mit dieser Lebensrealität mithält." Lebensbeziehungen machten nicht an der Grenze halt. Komme es dabei zu Rechtsstreitigkeiten, erwarteten die EU-Bürgerinnen und Bürger eine reibungslose Zusammenarbeit, so die BfJ-Präsidentin.
Die Neuregelung erfasst nicht die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen, ebenso wenig gilt sie für die Anhörung von Sachverständigen in einer Videokonferenz. In diesen Fällen ist laut BfJ weiterhin der Rechtshilfeweg nach der EU-Beweisaufnahmeordnung zu beschreiten – also eine Genehmigung des anderen Mitgliedsstaates einzuholen.