Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat den
Eilantrag eines Ladenbesitzers aus dem Bahnhofsviertel gegen die
coronabedingte Schließung seiner Videokabinen abgelehnt. Für die Einordnung als Prostitutionsstätte komme es nicht auf die Bezeichnung an, sondern vielmehr auf die "erkennbare
Ausrichtung des Geschäftsmodells auf entgeltliche sexuelle Kontakte
und das Schaffen von Gelegenheiten", entschied das Gericht mit Beschluss vom 04.06.2020.
Kabinen auch als "Ort der Prostitution" genutzt
Der Ladenbesitzer hatte seinen Eilantrag damit begründet, dass es
sich bei den Videokabinen nicht um eine Prostitutionsstätte oder eine
ähnliche Einrichtung handele und alle Hygienevorschriften eingehalten
würden. Das wertete das Gericht nun anders und gab der Stadt
Frankfurt am Main Recht. Diese hatte die Videokabinen Anfang Mai unter
Hinweis auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
versiegelt, in denen unter anderem die Schließung von
Prostitutionsstätten angeordnet wurde. In dem Beschluss des Gerichts heißt es, bei Kontrollen sei wiederholt festgestellt worden, dass die Kabinen auch als "Ort der Prostitution" genutzt wurden. Die Entscheidung ist allerdings noch
nicht rechtskräftig.
VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.06.2020 - 5 L 1229/20.F
Redaktion beck-aktuell, 5. Juni 2020 (dpa).
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