Videokabinen-Betreiber mit Eilantrag gegen coronabedingte Schließung erfolglos

Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat den Eilantrag eines Ladenbesitzers aus dem Bahnhofsviertel gegen die coronabedingte Schließung seiner Videokabinen abgelehnt. Für die Einordnung als Prostitutionsstätte komme es nicht auf die Bezeichnung an, sondern vielmehr auf die "erkennbare Ausrichtung des Geschäftsmodells auf entgeltliche sexuelle Kontakte und das Schaffen von Gelegenheiten", entschied das Gericht mit Beschluss vom 04.06.2020.

Kabinen auch als "Ort der Prostitution" genutzt

Der Ladenbesitzer hatte seinen Eilantrag damit begründet, dass es sich bei den Videokabinen nicht um eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung handele und alle Hygienevorschriften eingehalten würden. Das wertete das Gericht nun anders und gab der Stadt Frankfurt am Main Recht. Diese hatte die Videokabinen Anfang Mai unter Hinweis auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie versiegelt, in denen unter anderem die Schließung von Prostitutionsstätten angeordnet wurde. In dem Beschluss des Gerichts heißt es, bei Kontrollen sei wiederholt festgestellt worden, dass die Kabinen auch als "Ort der Prostitution" genutzt wurden. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.06.2020 - 5 L 1229/20.F

Redaktion beck-aktuell, 5. Juni 2020 (dpa).