Unfallvideo einer Überwachungskamera nicht verwertbar

Ein Video eines Verkehrsunfalls, das mittels einer stationären Überwachungskamera an einem Haus aufgezeichnet wurde, kann in einem Verkehrsunfallprozess nicht verwertet werden. Dies hat das Amtsgericht Geilenkirchen entschieden, informiert die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Laut DAV machte der Kläger Schadensersatz wegen einer behaupteten Beschädigung seines Fahrzeugs durch einen Verkehrsunfall geltend und berief sich dazu auf die Videoaufzeichnung einer Überwachungskamera, die permanent den Grundstücksbereich sowie den Bereich der dahinterliegenden Straße überwacht. Das Video würde eine Kollision mit seinem Fahrzeug zeigen, so der Kläger, der sich zusätzlich auf ein Sachverständigengutachten stützte, um den Schaden nachzuweisen.

Video wegen Verstoßes gegen Datenschutz unverwertbar

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Video sei nicht verwertbar sei. Die permanente Aufzeichnung des gesamten Außenbereichs durch die Kamera am Haus verstoße insbesondere unter dem Aspekt der fehlenden Erforderlichkeit gegen den Datenschutz. Aufgrund dieses Verstoßes sei ein Beweisverwertungsgebot zu beachten. Der Kläger habe den unfallbedingten Schaden auch nicht allein mit dem Sachverständigengutachten nachweisen können. 

AG Geilenkirchen, Entscheidung vom 05.01.2023 - 10 C 114/21

Redaktion beck-aktuell, 1. August 2023.