Laut DAV machte der Kläger Schadensersatz wegen einer behaupteten Beschädigung seines Fahrzeugs durch einen Verkehrsunfall geltend und berief sich dazu auf die Videoaufzeichnung einer Überwachungskamera, die permanent den Grundstücksbereich sowie den Bereich der dahinterliegenden Straße überwacht. Das Video würde eine Kollision mit seinem Fahrzeug zeigen, so der Kläger, der sich zusätzlich auf ein Sachverständigengutachten stützte, um den Schaden nachzuweisen.
Video wegen Verstoßes gegen Datenschutz unverwertbar
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Video sei nicht verwertbar sei. Die permanente Aufzeichnung des gesamten Außenbereichs durch die Kamera am Haus verstoße insbesondere unter dem Aspekt der fehlenden Erforderlichkeit gegen den Datenschutz. Aufgrund dieses Verstoßes sei ein Beweisverwertungsgebot zu beachten. Der Kläger habe den unfallbedingten Schaden auch nicht allein mit dem Sachverständigengutachten nachweisen können.