Nachname der Mutter
Ein Vater wehrte sich gegen die Änderung des Nachnamens seiner 2015 geborenen Tochter. Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG sollte sie auf Wunsch der betreuenden Mutter wie diese heißen. Nachdem sich in erster Instanz das Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Fall beschäftigt hatte, scheiterte die Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof München. Dieses stützte sich dabei auf nicht näher bezeichnete Belastungen für Tochter und Mutter, insbesondere für ihre Beziehung durch die Erinnerung an den Vater durch dessen Nachnamen. Als ebenfalls wichtigen Grund wertete der VGH einen möglichen "Makel" für das Kind, falls man es mit dem Vater in Verbindung bringen sollte. Die Tochter hörte der VGH nicht an. Hierauf und auf die Behauptung, nur die Belastung der Mutter sei Grund des Namenswechsels, stützte der Vater seine Nichtzulassungsbeschwerde. Diese blieb beim BVerwG ohne Erfolg.
Weder grundsätzliche Bedeutung noch Verfahrensmangel
Dieses sah keinen Grund, die Entscheidung der Vorinstanz einer tiefer gehenden Prüfung zu unterziehen. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob allein die Belastung eines Elternteils ohne direkte Auswirkungen auf das Kind für eine Namensänderung ausreiche, beruhe schon auf einem Fehlverständnis des Urteils. Tragend seien für den VGH ausdrücklich die Auswirkungen auf Mutter und Kind gewesen. Er habe die Frau dabei als existenzielle Bezugsperson des Mädchens angesehen und festgehalten, dass Belastungen für sie auch das Kind beeinträchtigten. Nichts herleiten könne der Vater ferner aus der Aufklärungsrüge hinsichtlich der unterbliebenen Anhörung seiner Tochter. Es sei weder dargelegt worden, dass auf eine solche Ermittlung hingewirkt worden sei, noch, dass sie sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen.