Antragstellerin sieht postmortalen Würdeschutz verletzt
Die Antragstellerin hatte eingewandt, die zweijährige Ruhefrist sei zu kurz. Sie verstoße sowohl gegen den postmortalen Würdeschutz als auch gegen das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschenreste hätten den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen, für die nach der Satzung eine Ruhefrist von zwölf Jahren gelte.
VGH: Umbettung in Sammelgrab verstößt nicht gegen postmortalen Achtungsanspruch
Dieser Ansicht folgte der VGH München nicht, wie der Vorsitzende des Vierten Senats im Anschluss an die Urteilsverkündung ausführte. Nach Auffassung des VGH verstößt die nach zwei Jahren mögliche Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab, die nach Angaben der Antragsgegnerin pietätvoll vollzogen wird, nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch, weil hierin keine Herabwürdigung der Person liegt.
Auch keine Verletzung des Gebots der Achtung der Totenruhe
Das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe sei ebenso nicht verletzt, so die VGH-Richter weiter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Umbettung der Urne nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen werde. Insoweit liege ein wesentlicher Unterschied zu Erdbestattungen vor, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein könne.
Kein Verstoß gegen Pietätsempfinden der Allgemeinheit feststellbar
Da in Nachbarländern höchst unterschiedliche Regelungen über den Umgang mit Aschenresten beziehungsweise Urnen bestünden und sich die diesbezüglichen Anschauungen in einem stetigen Wandel befänden, könne der VGH auch nicht feststellen, dass das Pietätsempfinden der Allgemeinheit der angegriffenen Ruhezeitregelung entgegenstehe.