VGH München zum Luftreinhalteplan München: Bayern muss Fahrverbote für Dieselfahrzeuge vorbereiten

Der Freistaat Bayern muss zur Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in München die Aufnahme von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in den Luftreinhalteplan vorbereiten. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 27.02.2017 hervor. Bis Ende 2017 müsse ein vollzugsfähiges Konzept zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorliegen (Az.: 22 C 16.1427).

Zwangsgeldandrohung abgeändert

Mit dem Beschluss hat der VGH eine gegenüber dem beklagten Freistaat Bayern erfolgte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro auf dessen Beschwerde hin abgeändert. Die im Vollstreckungsverfahren ergangene Entscheidung diene der Durchsetzung eines rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 09.10.2012, mit dem der Freistaat Bayern auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. hin verpflichtet worden sei, den für München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub im Stadtgebiet von München enthält.

Neue Regelungen in Bezug auf Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid

Der VGH hält in seinem Beschluss keine gesonderten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaub mehr für geboten. In Bezug auf die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwerts (Jahresmittelwerts) für Stickstoffdioxid hat der VGH in seinem Beschluss folgende Regelungen getroffen: Ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro wird für den Fall angedroht, dass der Beklagte nicht bis zum Ablauf des 29.06.2017 ein vollständiges Verzeichnis aller Straßen(abschnitte) in München öffentlich macht, an denen der Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid aktuell überschritten wird.

Vorgesehene Fahrverbote für Dieselfahrzeuge bekannt zu machen

Ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro wird für den Fall angedroht, dass der Beklagte nicht bis zum Ablauf des 31.08.2017 im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung der Fortschreibung des Luftreinhalteplans bekannt macht, dass Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Dieselmotor in Bezug auf aufzulistende Straßen(abschnitte) in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden sollen, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen für diese Verkehrsverbote gegebenenfalls geplant sind und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) von Verkehrsverboten abgesehen werden soll.

Vollzugsfähiges Konzept muss bis Ende 2017 vorliegen

Ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro wird für den Fall angedroht, dass der Beklagte nicht bis zum Ablauf des 31.12.2017 ein vollzugsfähiges Konzept zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans veröffentlicht, aus dem sich ergibt, dass Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Dieselmotor in Bezug auf aufzulistende Straßen(abschnitte) in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen für diese Verkehrsverbote gegebenenfalls zur Anwendung kommen sollen und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) von Verkehrsverboten abgesehen wird.

Fahrverbote unerlässlich, aber noch rechtliche Hürden

Nach eigenen Angaben hatte der VGH bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass für die Einhaltung des vom Normgeber festgesetzten Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid ein Einstieg in Fahrverbote für Dieselfahrzeuge unerlässlich erscheine, dem Erlass diesbezüglicher Fahrverbote jedoch wohl noch rechtliche Hürden im Hinblick auf die derzeitige Fassung der Straßenverkehrsordnung entgegen stünden. Vor diesem Hintergrund würden die Beklagten nicht bereits zur Aufnahme von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in den Luftreinhalteplan verpflichtet, aber zur konkreten und zeitnahen Vorbereitung diesbezüglicher Maßnahmen.

VGH München, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427

Redaktion beck-aktuell, 1. März 2017.