Wohnungsvermietung während berufsbedingter Abwesenheit zulässig
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Eine Stewardess darf ihre ansonsten selbst genutzte Eigentumswohnung in München während berufsbedingter Abwesenheiten kurzfristig vermieten. Dies hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entschieden. Denn ein Vermietungsverbot führe die Wohnung nicht dem Wohnungsmarkt wieder zu, sondern bewirke allein, dass sie während der Abwesenheit der Flugbegleiterin leer stehe.

Unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum?

Die Klägerin hatte ihre selbst genutzte Eigentumswohnung in München wiederholt auf der Vermittlungsplattform AirBnB zur Vermietung angeboten. Darin sah die Landeshauptstadt eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum und gab der Klägerin auf, die Nutzung der Wohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der VGH München gab der Berufung der Stewardess aber statt.

VGH: Leerstehende Wohnung hilft dem Wohnungsmarkt nicht

Die Vermietung der von der Klägerin überwiegend selbst genutzten Wohnung in Zeiten berufsbedingter Abwesenheit erweise sich jedenfalls als nachträglich genehmigungsfähig, so die VGH-Richter. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin würden die öffentlichen Belange am Wohnraumerhalt überwiegen, weil die Nutzungsuntersagung nicht zur Folge habe, dass eine zweckentfremdete Wohnung wieder einer Wohnnutzung zugeführt werde. Anders als in Fällen, in denen Personen eine nicht dauerhaft selbst bewohnte Wohnung zur Maximierung des Ertrags an einen ständig wechselnden Personenkreis wie zum Beispiel "Medizintouristen" vermieten, stehe die Wohnung der Klägerin auch bei einer Befolgung der Nutzungsuntersagung nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung. Die Anordnung würde allenfalls dazu führen, dass die Wohnung über den gestatteten Vermietungszeitraum von acht Wochen hinaus vorübergehend unbewohnt leer stehen würde.

VGH München, Beschluss vom 26.07.2021 - 12 B 21.913

Redaktion beck-aktuell, 16. August 2021.