Vorerst weiter keine Beherbergung und Gastronomie in Bayern

In Bayern bleiben Gastronomiebetriebe vorerst weiter geschlossen, das Beherbergungsverbot hat vorläufig weiter Bestand. Der Verwaltungsgerichtshof München hat am 05.11.2020 einen Eilantrag gegen die entsprechenden Bestimmungen der Bayerischen Corona-Verordnung abgelehnt, da der Gesundheitsschutz aktuell Vorrang habe.

VGH: Regelungen nicht offensichtlich rechtswidrig

Der VGH wiederholte zwar seine Zweifel, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) in ihrer derzeitigen Fassung als Grundlage der angegriffenen Bestimmungen der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) dem Parlamentsvorbehalt genügen. Die angegriffenen Regelungen der 8. BayIfSMV seien aber nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie seien ein Bestandteil des der Verordnung zugrundeliegenden Auswahl- und Regelungskonzepts, das die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betreffe, weitgehend offenhalte und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesellschaft anknüpfe.

Bei derzeitigem Pandemiegeschehen nicht offensichtlich unverhältnismäßig

Dies sei bei prognostischer Einschätzung eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen und erwiese sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien.

Gesundheitsschutz überwiegt

Die im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt offenen Rechtsfragen erforderten im Eilverfahren eine Folgenabwägung. Dabei überwiege im Hinblick auf die enorm steigenden Infektionszahlen das Schutzgut Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen die betroffene freie wirtschaftliche Betätigung. Zu berücksichtigen seien auch hier die seitens der Bundesregierung in Aussicht gestellten Ausgleichszahlungen für betroffene Betriebe sowie die zeitliche Befristung der Maßnahmen, zunächst bis zum 30.11.2020.

VGH München, Beschluss vom 05.11.2020 - 20 NE 20.2468

Redaktion beck-aktuell, 5. November 2020.

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