Reine Warenmärkte nicht von Verbot erfasst
Der VGH stellt in seiner Begründung klar, dass die angegriffene Vorschrift nur solche Weihnachtsmärkte verbiete, die als Freizeiteinrichtung einzustufen seien. Nur falls auf einem Weihnachtsmarkt unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt würden, handle es sich um eine solche Freizeiteinrichtung. Reine Warenmärkte seien von der Untersagung nicht umfasst. Dies entspreche der bundesgesetzlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz, wonach Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus die Untersagung oder Beschränkung von Freizeiteinrichtungen oder ähnlichen Veranstaltungen sein könnten.
Verbot in Anbetracht der pandemischen Lage verhältnismäßig
Die Untersagung von Jahres- und Weihnachtsmärkten, die als Freizeiteinrichtungen einzustufen seien, erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig, so die Richter weiter. Die Untersagung stehe unter Berücksichtigung der derzeitigen pandemischen Lage nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden. Der VGH ergänzte, dass er nur über die Wirksamkeit der entsprechenden Regelung in der 15. BayIfSMV zu entscheiden hatte. Ob der Regensburger Weihnachtsmarkt "Thurn und Taxis" in seiner konkreten Ausgestaltung stattfinden darf, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Diese Frage sei von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.