VGH München: Syrern droht allein wegen Entziehung vom Militärdienst keine Verfolgung

Einem männlichen Syrer im militärdienstpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) droht bei einer unterstellten Rückkehr in seine Heimat nicht allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat. Das hat der 21. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH, BeckRS 2017, 105498) entschieden (Urteil vom 12.04.2019, Az:. 21 B 18.32459).


Veränderte Lage in Syrien erfordert neue Bewertung

Der VGH erläutert, er trage mit dieser Entscheidung der veränderten Lage in Syrien Rechnung. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigten nicht mehr die Bewertung, dass das syrische Regime um sein Überleben kämpft und zurückkehrende Syrer allein deshalb flüchtlingsrelevant in ihren Menschenrechten verletzt, weil es ihnen in Hinblick auf den Militärdienstentzug eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt.

Amnestie durch syrischen Präsidenten

Nach den aktuellen Erkenntnissen habe sich das syrische Herrschaftssystem stabilisiert. Insbesondere sei der militärische Konflikt in Syrien so weit eingedämmt, dass die Regierung die Demobilisierung eingeleitet habe, stellte das Gericht fest. Ein Erlass des syrischen Präsidenten gewähre zudem syrischen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben, eine Amnestie. Es lägen auch keine konkreten Erkenntnisse vor, dass die syrischen Behörden diesen Erlass nicht beachten würden, so der VGH.

Subsidiärer Schutz des Klägers bleibt

Das Urteil bedeutet für den Kläger nicht, dass er derzeit nach Syrien zurückkehren muss. Er ist subsidiär schutzberechtigt und besitzt deshalb ein Aufenthaltsrecht.

VGH München, Urteil vom 12.04.2019 - 21 B 18.32459

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2019.

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