Einem männlichen Syrer im militärdienstpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) droht bei einer unterstellten Rückkehr in seine Heimat nicht allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat. Das hat der 21. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH, BeckRS 2017, 105498)
entschieden (Urteil vom 12.04.2019, Az:. 21 B 18.32459).
Veränderte Lage in Syrien erfordert neue Bewertung
Der VGH erläutert, er trage mit dieser Entscheidung der veränderten Lage in Syrien
Rechnung. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am
10.04.2019 vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigten nicht mehr die
Bewertung, dass das syrische Regime um sein Überleben kämpft und
zurückkehrende Syrer allein deshalb flüchtlingsrelevant in ihren Menschenrechten
verletzt, weil es ihnen in Hinblick auf den Militärdienstentzug
eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt.
Amnestie durch syrischen Präsidenten
Nach den aktuellen Erkenntnissen habe sich das syrische Herrschaftssystem stabilisiert. Insbesondere sei der militärische Konflikt in Syrien so weit eingedämmt, dass die Regierung die Demobilisierung eingeleitet habe, stellte das Gericht fest. Ein Erlass des syrischen Präsidenten gewähre zudem syrischen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben, eine Amnestie. Es lägen auch keine konkreten Erkenntnisse vor, dass die syrischen Behörden diesen Erlass nicht beachten würden, so der VGH.
Subsidiärer Schutz des Klägers bleibt
Das Urteil bedeutet für den Kläger nicht, dass er derzeit nach Syrien zurückkehren muss. Er ist subsidiär schutzberechtigt und besitzt deshalb ein
Aufenthaltsrecht.
VGH München, Urteil vom 12.04.2019 - 21 B 18.32459
Redaktion beck-aktuell, 16. April 2019.
Aus der Datenbank beck-online
VGH München, Gefährdungslage bei Rückkehr nach Syrien – Zwangsrekrutierung, BeckRS 2018, 16829
VGH München, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer, BeckRS 2017, 105498
Papier, Asyl und Migration als Herausforderung für Staat und EU, NJW 2016, 2391
Rödel, Asyl und Flüchtlingsschutz, ZAP 2015, 439
Dietz, Subsidiärer Schutz in bewaffneten Konflikten, NVwZ 2014, 1623
Aus dem Nachrichtenarchiv
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