VGH München: München darf Kreisverbände der AfD nicht aus Kulturzentren ausschließen

Die Stadt München darf AfD-Kreisverbänden die Nutzung ihrer Kulturzentren nicht vorenthalten. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München unter Verweis auf das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot entschieden. Nach dem Eilbeschluss vom 03.07.2018 ist die Stadt verpflichtet, zwei Kreisverbänden der AfD im Zeitraum bis zum 13.07.2018 für Parteiveranstaltungen Zugang zu den Räumen in vier Stadtteilkulturzentren im Rahmen der Kapazitäten zu verschaffen (Az.: 4 CE 18.1224, unanfechtbar). Entsprechend hatte bereits das Verwaltungsgericht München als Vorinstanz entschieden.

Nicht nur im Stadtrat vertretene Parteien zuzulassen

Der VGH München bestätigte die Verpflichtung der Landeshauptstadt, auf die privaten Betreibervereine der Stadtteilkulturzentren dahingehend einzuwirken, dass die Antragsteller dort Parteiveranstaltungen durchführen können. Die bisherige Praxis, die Nutzung der Einrichtungen nur den im Stadtrat vertretenen Parteien zu gestatten, verstoße gegen das zwingend vorgegebene parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

Stadt muss für Wahrung des Gemeinwohlzwecks der Einrichtungen sorgen

Die Kulturzentren seien gemeindliche Einrichtungen, weil sie nach den von der Stadt mit den Trägervereinen getroffenen Abmachungen als gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtungen zu betreiben seien und in erster Linie der Kulturarbeit dienten. Aufgrund der Bestimmungen in den Nutzungs- beziehungsweise Betriebsvereinbarungen könne die Stadt von den Trägervereinen die dauerhafte Wahrung des Gemeinwohlzwecks der Einrichtung einfordern. Sie übe daher maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Stadtteilkulturzentren aus und müsse dafür auch gegenüber Dritten rechtlich einstehen.

Auch Wahlkampfveranstaltungen grundsätzlich von Widmungszweck erfasst

Der Zugang zu den Stadtteilkulturzentren könne den Antragstellern auch nicht wegen ihrer Absicht, die Räume für Wahlkampfveranstaltungen zu nutzen, verwehrt werden. Nach den mit den Betreibervereinen abgeschlossenen Nutzungsvereinbarungen seien zwar in den letzten drei Monaten vor einer Wahl Veranstaltungen politischer Gruppen mit wahlwerbendem Charakter ausgeschlossen. Außerhalb dieses Zeitraums lägen Wahlkampfveranstaltungen jedoch im Rahmen des vereinbarten Widmungszwecks. Das auf den Zeitraum bis 13.07.2018 (drei Monate vor der Landtagswahl) beschränkte Zugangsbegehren der Antragsteller bewege sich somit innerhalb der den Parteien widmungsgemäß eröffneten Nutzungsmöglichkeiten. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

VGH München, Beschluss vom 03.07.2018 - 4 CE 18.1224

Redaktion beck-aktuell, 6. Juli 2018.