Verteidiger wurde nur zwei Stunden vor den Medien über Anklage informiert
Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte im Juli 2017 gegen den Kläger, den früheren Regensburger Oberbürgermeister Joachim Wolbergs, Anklage unter anderem wegen Bestechung, Vorteilsgewährung und Verstößen gegen das Parteiengesetz erhoben sowie am selben Tag die Presse per Pressemitteilung und mündlicher Presseinformation informiert. Die Verteidiger des Klägers hatte die Staatsanwaltschaft nur zwei Stunden vorher über die Anklageerhebung informiert und ihnen den 25-seitigen Anklagesatz der Anklageschrift zugefaxt.
VG: Pressearbeit verstieß gegen Recht auf faires Verfahren
Das Verwaltungsgericht Regensburg stellte fest, dass die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft rechtswidrig war. Auch wenn die Pressearbeit inhaltlich nicht zu beanstanden sei, habe die Anklagebehörde das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt. Der Freistaat Bayern stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung.
VGH: Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr
Der VGH hat den Antrag abgelehnt. Das VG habe zu Recht angenommen, dass der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Auch wenn das Ermittlungsverfahren gegen einen Mitbeschuldigten zwischenzeitlich eingestellt worden sei, ermittle die Staatsanwaltschaft wegen weitgehend desselben Sachverhalts immer noch gegen den Kläger. Im Fall einer Anklage sei erneut von einem erheblichen medialen Interesse auszugehen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft ihre Pressearbeit in Bezug auf den Kläger auch künftig nicht anders gestalten werde.
Grundsatz der Waffengleichheit gilt auch bei Pressearbeit
Der VGH rügt, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Pressearbeit zweifach gegen das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verstoßen habe. Ein Zeitraum von nur zwei Stunden zwischen der Information der Verteidiger und der Information der Presse sei in diesem Fall nicht ausreichend gewesen. Die Verteidiger hätten zudem das wesentliche Ermittlungsergebnis erhalten müssen. Der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergebe, sei auch im Rahmen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Wolle sie die Presse kurz nach Anklageerhebung unterrichten, müsse sie dem Beschuldigten zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können. Diese Grundsätze habe die Staatsanwaltschaft nicht beachtet.