Schuhgeschäfte in Bayern dürfen öffnen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 31.03.2021 entschieden, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV gehören und damit auch in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 öffnen dürfen.

VGH: Schuhgeschäfte für tägliche Versorgung unverzichtbar

Schuhgeschäfte hätten für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung, wie zum Beispiel Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen. Die Versorgung mit Schuhen sei nicht nur Voraussetzung für die Ausübung zahlreicher beruflicher Tätigkeiten, sondern im Regelfall auch für die der Gesunderhaltung dienende Bewegung und Sportausübung im Freien sowie für eine gesunde Entwicklung und Erhaltung des Bewegungsapparats. Weil der Verordnungsgeber zudem durch die ausdrücklich geregelten Ausnahmen zugunsten von "Babyfachmärkten" und gesundheitsbezogenen Ladengeschäften selbst signalisiere, dass er kinder- und (im weitesten Sinn) gesundheitsbezogenen Bedürfnissen ein gesteigertes Gewicht zumisst, sei nicht erkennbar, warum ein solches Gewicht nicht zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil auch den hier streitgegenständlichen Schuhgeschäften zukommen sollte.

 

 

VGH München, Beschluss vom 31.03.2021 - 20 NE 21.540

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2021.

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