Bayern darf Teilnahme an Präsenzunterricht von Corona-Test abhängig machen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es gestern abgelehnt, die Regelung zu Corona-Tests für Schüler (§ 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV) auf Antrag einer Grundschülerin vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Regelung sieht vor, dass am Präsenzunterricht nur bei Vorlage eines negativen Testergebnisses teilgenommen werden darf. Eine solche Testobliegenheit begegne aufgrund der Infektions-und Gefährdungslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Testteilnahme freiwillig

Mit dieser infektionsschutzrechtlichen Anordnung könne den besonderen schulischen Bedürfnissen von Schülern sowie der Lehrkräfte Rechnung getragen werden, stellte das Gericht klar. Insbesondere da die Testteilnahme im Hinblick auf den erforderlichen Schutz besonders sensibler Gesundheitsdaten und die Konzeption des Tests als bloße Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ausschließlich freiwilliger Natur sei.

Distanzunterricht muss sichergestellt sein

Dies habe zur Folge, so der VGH, dass bei fehlendem Einverständnis in eine Testung sichergestellt sein müsse, dass Unterrichtsangebote im Distanzunterricht bestehen. Entfiele für den Fall des fehlenden Einverständnisses eine Beschulung insgesamt, sei nicht von der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung in die Erhebung gesundheitsbezogener Daten auszugehen, weil Schülern dann aus einer Weigerung Nachteile entstünden. Der Verordnungsbegründung lasse sich derzeit nicht entnehmen, dass der Freistaat Bayern eine Beschulung von Schülern ohne Test im Distanzunterricht ablehne. Im Übrigen müsse sichergestellt sein, dass in den Schulen nur solche Tests Verwendung fänden, die auch im Hinblick auf die jeweiligen Altersgruppen der Anwender freigegeben seien, heißt es im mitgeteilten Beschluss weiter.

VGH München, Beschluss vom 12.04.2021 - 20 NE 21.926

Redaktion beck-aktuell, 13. April 2021.