Testteilnahme freiwillig
Mit dieser infektionsschutzrechtlichen Anordnung könne den besonderen schulischen Bedürfnissen von Schülern sowie der Lehrkräfte Rechnung getragen werden, stellte das Gericht klar. Insbesondere da die Testteilnahme im Hinblick auf den erforderlichen Schutz besonders sensibler Gesundheitsdaten und die Konzeption des Tests als bloße Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ausschließlich freiwilliger Natur sei.
Distanzunterricht muss sichergestellt sein
Dies habe zur Folge, so der VGH, dass bei fehlendem Einverständnis in eine Testung sichergestellt sein müsse, dass Unterrichtsangebote im Distanzunterricht bestehen. Entfiele für den Fall des fehlenden Einverständnisses eine Beschulung insgesamt, sei nicht von der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung in die Erhebung gesundheitsbezogener Daten auszugehen, weil Schülern dann aus einer Weigerung Nachteile entstünden. Der Verordnungsbegründung lasse sich derzeit nicht entnehmen, dass der Freistaat Bayern eine Beschulung von Schülern ohne Test im Distanzunterricht ablehne. Im Übrigen müsse sichergestellt sein, dass in den Schulen nur solche Tests Verwendung fänden, die auch im Hinblick auf die jeweiligen Altersgruppen der Anwender freigegeben seien, heißt es im mitgeteilten Beschluss weiter.