Die Regelung in § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung), wonach Taxis im Stadtgebiet nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen, ist unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München vom 19.06.2018 hervor. Konsequenz sei, dass die Stadt Verstöße gegen die Standplatzpflicht künftig nicht mehr mit Geldbußen ahnden kann, wie es § 6 Nr. 1 ihrer Taxiordnung vorsieht, betont das Gericht. Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 11 N 17.1693).
Standplatzpflicht ergibt sich bereits aus bundesgesetzlicher Regelung
Nach Auffassung des VGH hat der Bundesgesetzgeber die Standplatzpflicht für Taxifahrer abschließend im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt und eine Ahndung mit einem Bußgeld insoweit nicht vorgesehen. Es fehle daher an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung einen Bußgeldtatbestand zu erlassen. Die vorliegende Entscheidung habe somit nicht zur Folge, dass für Taxifahrer keine Standplatzpflicht gilt. Denn diese ergebe sich nach Ansicht des Gerichts bereits aus der bundesgesetzlichen Regelung in § 47 Abs. 1 PBefG.
VGH München, Urteil vom 19.06.2018 - 11 N 17.1693
Redaktion beck-aktuell, 20. Juni 2018.
Aus der Datenbank beck-online
Wüstenberg, Die Vertragsfreiheit der Taxiunternehmer und die örtliche Taxiordnung, RdTW 2017, 8
Wüstenberg, Das Bereithalten der Taxen außerhalb der Taxihalteplätze – rechtmäßig oder rechtswidrig?, DAR 2017, 251