VGH München lehnt Eilantrag gegen Verbot des Gottesdienstbesuchs ab

Ein gläubiger Katholik konnte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München nicht durchsetzen, dass er während der Corona-Pandemie Gottesdienste besuchen kann. Das Gericht lehnte mit Beschluss vom 09.04.2020 den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27.03.2020 ab. Tatsächlich bestehe derzeit im Erzbistum München und Freising auch unabhängig von der Verordnung des Landes keine Möglichkeit, Gottesdienste zu besuchen. Denn das Bistum habe aus eigenem Beschluss alle öffentlichen Gottesdienste bis zum 19.04.2020 abgesagt (Az.: 20 NE 20.704).

Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften untersagt

Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung untersagt in § 1 Abs. 1 landesweit Veranstaltungen und Versammlungen. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie für die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Antragsteller sieht sich in Religionsausübungsfreiheit verletzt

Der Antragsteller wendet sich gegen diese Untersagung und ist der Meinung, die Außervollzugsetzung der Verordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Aufgrund der Untersagung von Zusammenkünften in Kirchen sei es ihm unmöglich geworden, bis zum 19.04.2020 einen Gottesdienst zu besuchen. Dadurch sei er als gläubiger Katholik in seiner Religionsausübungsfreiheit als Teil seiner grundrechtlich geschützten Glaubensfreiheit verletzt.

Gottesdienstbesuch mangels Gottesdiensten tatsächlich unmöglich

Der VGH München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller derzeit bereits aus tatsächlichen Gründen nicht die Möglichkeit besitzt, an einem Gottesdienst seiner Glaubensgemeinschaft teilzunehmen. Das Erzbistum München und Freising, in dessen Gebiet sich der Antragsteller aufhält, habe aufgrund einer eigenen, autonomen Entscheidung und damit unabhängig von der angegriffenen Bestimmung des Antragsgegners die Durchführung öffentlicher Gottesdienste bis zum 19.04.2020 abgesagt und die Gläubigen (und damit auch den Antragsteller) von der Pflicht zur Teilnahme an der Messfeier befreit, um eine weitere Ausbreitung der COVID-19-Erkrankungen zu verhindern und besonders gefährdete Personengruppen zu schützen. Der Antragsteller sei zudem nicht in der Lage zu benennen, in welcher Pfarrei es ihm erreichbar erscheint, nach der von ihm begehrten Außervollzugsetzung der Verordnung am Gottesdienst teilzunehmen. Letztlich sei bei religiösen Zusammenkünften auch zu prüfen, ob im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Gegen den Beschluss des VGH gibt es keine Rechtsmittel.

VGH München, Beschluss vom 09.04.2020 - 20 NE 20.704

Redaktion beck-aktuell, 9. April 2020.

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