Klagen gegen Söders Kreuzerlass erfolglos

Die Klagen gegen den so genannten Kreuzerlass, wonach in Bayern im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist, waren erfolglos. Dies teilt der Verwaltungsgerichtshof des Landes in München mit. Geklagt hatten der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25 Einzelpersonen. Diesen steht jetzt noch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht offen.

Grundrechtsverletzung geltend gemacht

Die Kläger hatten sich gegen den im Jahr 2018 in Kraft getretenen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) gewandt. Darin heißt es wörtlich, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist. Gegen die Regelung hatten der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25 Einzelpersonen wegen der Verletzung ihrer Grundrechte geklagt und beantragt, § 28 AGO aufzuheben sowie den Freistaat Bayern zu verpflichten, die in seinen Dienststellen angebrachten Kreuze zu entfernen.

Klagen abgewiesen - Revision jeweils zugelassen

Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Aufhebung der Vorschrift als Normenkontrollverfahren an den VGH München verwiesen und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Über den Normenkontrollantrag (Az.: 5 N 20.1331) aller Antragssteller und die vom Gericht zugelassene Berufung (Az.: 5 B 22.674) des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München betreffend die Entfernung der Kreuze hat der VGH München am 25.05.2022 verhandelt. Er hat in den verwiesenen Verfahren (Az.: 5 N 20.1331) die Klagen nun abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München zugelassen. Mit Urteil vom selben Tag wurden im Berufungsverfahren (Az.: 5 B 22.674) die Berufungen des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München zurückgewiesen und die Revision zum BVerwG zugelassen. Die Entscheidungsgründe in den beiden Verfahren lägen noch nicht vor, teilte der VGH mit.

VGH München, Urteil vom 01.06.2022 - 5 N 20.1331

Britta Weichlein, 2. Juni 2022.