VGH München: Feststellungsklage ehemaliger Rechtsreferendarin gegen Kopftuchverbot unzulässig

Eine ehemalige Rechtsreferendarin, eine gläubige Muslima, wollte nachträglich festgestellt wissen, dass das Kopftuchverbot auf der Richterbank während ihres Referendariats rechtswidrig war. Während das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage zugelassen hatte (BeckRS 2016, 47972), hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Freistaats Bayern das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, entschieden die Münchener Richter. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 07.03.2018, Az.: 3 BV 16.2040).

Referendarin hat Vorbereitungsdienst mittlerweile abgeschlossen

Gegenstand des Rechtsstreits war ein gegenüber der Klägerin, einer gläubigen Muslima, ausgesprochenes Verbot, als Rechtreferendarin bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung ein Kopftuch zu tragen. Der Freistaat begründet das Kopftuchverbot mit der Neutralitätspflicht der Gerichte. Das VG Augsburg hatte darin 2016 eine Diskriminierung gesehen und die Auflage mit dem Kopftuchverbot für unzulässig erklärt. Die Klägerin hat ihren Vorbereitungsdienst zwischenzeitlich abgeschlossen. In erster Instanz obsiegte sie mit ihrem Begehren, die Rechtswidrigkeit des Verbots gerichtlich feststellen zu lassen.

VGH: Klage bereits unzulässig – Kein Rehabilitierungsinteresse

Diese Entscheidung hob der VGH München mit der Begründung auf, dass die Klage bereits unzulässig sei. Für die Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage sei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Auflage erforderlich, was im Fall der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt erkennbar sei. Insbesondere sei kein Rehabilitierungsinteresse der Klägerin zu erkennen. Mit der Auflage sei weder eine Diskriminierung noch eine Herabsetzung der Klägerin verbunden gewesen.

VGH verneint tiefgreifenden Grundrechtseingriff

Zudem stelle das Verbot keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Die Klägerin habe den juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren können und sei nicht gezwungen worden, ihr Kopftuch abzunehmen. Es sei ihr lediglich verwehrt worden, bestimmte richterliche Aufgaben wahrzunehmen, worauf im Rahmen der Referendarausbildung ohnehin kein Anspruch bestehe. Diese hätte die Klägerin zudem nur an einem Tag ihrer zweijährigen Ausbildung ausüben können. Die Beschränkung der Grundrechte der Klägerin sei daher nur begrenzt gewesen. Wegen der Unzulässigkeit der Klage konnte eine Entscheidung des VGH in der Sache nicht erfolgen. Der VGH hat daher keine Feststellung darüber getroffen, ob das Verbot rechtmäßig war.

VGH München, Urteil vom 07.03.2018 - 3 BV 16.2040

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2018.

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