Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat eine Vorgabe der Stadt München gekippt, wonach beim Abriss von Mietshäusern neue, bezahlbare Mietwohnungen in vergleichbarer Lage gebaut werden müssen. Einer Zweckentfremdungssatzung dürften "keine einschränkenden Nebenbestimmungen hinzugefügt werden", heißt es in dem Beschluss vom 20.01.2020, über den zuvor die "Süddeutsche Zeitung" berichtet hatte.
Erfolg für Haus und Grund
Der Verband Haus und Grund hatte gegen diese Verordnung von 2019 geklagt, und das Gericht gab ihm recht. Die Verordnung solle "lediglich eine Verschlechterung oder zusätzliche Gefährdung der Versorgungslage der Bevölkerung" verhindern, entschied der Gerichtshof. "Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen."
Keine gesetzliche Grundlage
Einer Zweckentfremdungssatzung dürften "keine einschränkenden Nebenbestimmungen hinzugefügt werden", so der VGH. "Ebenso wenig muss der Eigentümer neu geschaffenen Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt zu den gleichen Mietpreisbedingungen zur Verfügung stellen wie zuvor den veralteten, durch Abriss zweckentfremdeten Wohnraum." Es gebe "keine gesetzliche Grundlage" dafür, die "Verfügungsbefugnis und Vertragsfreiheit" einzuschränken.
VGH München
Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2021 (dpa).
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