Beantragte Berufungszulassungen abgelehnt
Die Kläger möchten als Angehörige mit Stolpersteinen in Gehwegen in München der Opfer des Nationalsozialismus gedenken und begehren zu diesem Zweck die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) durch die Landeshauptstadt München. Mit ihren hierauf gerichteten Klagen hatten sie vor dem Verwaltungsgericht München keinen Erfolg. Nun hat der VGH München ihre Anträge auf Zulassung der Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile abgelehnt.
VGH: Keine Erlaubnispflicht nach öffentlichem Recht
Nach Auffassung des VGH stellt die Verlegung von Stolpersteinen in öffentlichen Gehwegen zwar eine über Verkehrszwecke hinausgehende Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dar. Diese unterliege in den konkreten Fällen jedoch nicht der Erlaubnispflicht nach öffentlichem Recht. Denn aufgrund des bündigen Einbaus ragten die Stolpersteine nur im Millimeterbereich aus dem Gehwegbelag heraus, sodass Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht behindert werden könnten. Damit ergebe sich eine öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht auch nicht aus der städtischen Satzung, die bestimmte Nutzungen des Straßenraums (nur) über der Straßenoberfläche dem öffentlichen Recht unterstelle.
Privatrechtliche Gestattung durch Landeshauptstadt notwendig
Folglich hätten die Kläger keinen Anspruch gegen die Landeshauptstadt München auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen auf öffentlichen Gehwegen. Vielmehr wäre hierfür eine privatrechtliche Gestattung durch die Landeshauptstadt München notwendig, über die der VGH nicht zu befinden habe. Ob die Entscheidung der Landeshauptstadt, Stolpersteine in München nicht zuzulassen, rechtmäßig ist, war laut VGH vorliegend nicht entscheidungsrelevant. Gegen die Beschlüsse des VGH gibt es keine Rechtsmittel.