VGH München: Kein Anspruch auf Sainte-Laguё/Schepers-Verfahren zur Bestimmung der Sitzverteilung in Kreistagsausschüssen

Die ÖDP/FDP-Fraktionsgemeinschaft im Kreistag von Mühldorf am Inn hat keinen Anspruch darauf, dass die Sitzverteilung in den Kreistagsausschüssen anhand des Sainte-Laguё/Schepers-Verfahrens anstelle des Hare/Niemeyer-Verfahrens bestimmt wird. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 20.03.2017 entschieden und einen Antrag der Fraktionsgemeinschaft auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München abgelehnt (Az.: 4 ZB 16.1815).

Fraktionsgemeinschaft: Sitzverteilung in Kreistagsausschüssen mittels Sainte-Laguё/Schepers bestimmen

Die ÖDP/FDP-Fraktionsgemeinschaft, die im Kreistag von Mühldorf am Inn über drei Sitze verfügt, erstrebte eine Bestimmung der Zusammensetzung der Kreistagsausschüsse auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens Sainte-Laguё/Schepers anstelle des Verfahrens Hare/Niemeyer, um der Spiegelbildlichkeit der Ausschussbesetzung mit dem Wahlergebnis zum Kreistag näher zu kommen.

VGH: Kein Anspruch auf Anwendung des Sainte-Laguё/Schepers-Verfahrens

Der VGH hat einen Anspruch der Fraktionsgemeinschaft auf Anwendung des aus Sicht der Fraktionsgemeinschaft mathematisch vorzugswürdigen Verfahrens verneint. In der Rechtsprechung sei seit jeher anerkannt, dass bei der Ausschussbildung nicht zwangsläufig jede kleine Gruppe auch einen Sitz in dem jeweiligen Ausschuss erhalten könne und müsse. Zudem solle die Ausschussbesetzung nicht das Verhältnis der bei der Wahl zum Kreistag abgegebenen Wählerstimmen widerspiegeln. Vielmehr solle die Ausschussbesetzung ein verkleinertes Bild der durch die Wahl von den Parteien und Fraktionen erreichten Sitzverteilung im Plenum des Kreistags wiedergeben. In der Rechtsprechung sei weiter geklärt, dass kein Zählsystem die Spiegelbildlichkeit in letzter Konsequenz herstellen könne, weil immer einzelne Parteien oder Fraktionen zwangsläufig über- oder unterrepräsentiert würden.

VGH München, Beschluss vom 20.03.2017 - 4 ZB 16.1815

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2017.

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