Sachverhalt
Die Kläger sind Angehörige von Opfern des Nationalsozialismus. Sie wollen in München der Opfer mit in Gehwegen verlegten Stolpersteinen gedenken. Zu diesem Zweck beantragten sie die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Ihre hierauf gerichteten Klagen beim Verwaltungsgericht waren erfolglos, sodass Sie Zulassung der Berufungen beantragten.
VGH: Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht für Verlegung von Stolpersteinen
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anträge zurückgewiesen. Die Verlegung von Stolpersteinen in öffentlichen Gehwegen sei zwar eine über Verkehrszwecke hinausgehende Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Diese unterliege in den konkreten Fällen jedoch nicht der Erlaubnispflicht nach öffentlichem Recht. Aufgrund des bündigen Einbaus ragten die Stolpersteine nur im Millimeterbereich aus dem Gehwegbelag heraus, sodass Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht behindert werden könnten.
Kläger müssen aber privatrechtliche Gestattung der Landeshauptstadt einholen
Damit ergebe sich eine öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht auch nicht aus der städtischen Satzung, die bestimmte Nutzungen des Straßenraums (nur) über der Straßenoberfläche dem öffentlichen Recht unterstelle. Folglich hätten die Kläger keinen Anspruch gegen die Landeshauptstadt München auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen auf öffentlichen Gehwegen. Vielmehr wäre hierfür eine privatrechtliche Gestattung durch die Landeshauptstadt München notwendig. Ob die Entscheidung der Landeshauptstadt, Stolpersteine in München nicht zuzulassen, rechtmäßig ist, sei vorliegend nicht entscheidungsrelevant.