Streit um presserechtlichen Anspruch auf Herausgabe eines Strafbefehls
Das Amtsgericht Erding hatte den Antrag eines Journalisten auf Übersendung einer anonymisierten Fassung eines bereits rechtskräftigen Strafbefehls unter Hinweis auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahren abgelehnt. Eine Publikationspflicht zur Veröffentlichung des Strafbefehls bestehe anders als bei Strafurteilen mangels mündlicher Verhandlung nicht. Das Verwaltungsgericht verurteilte das Amtsgericht einstweilig dazu, eine anonymisierte Fassung des Strafbefehls an den Journalisten herauszugeben. Der vom Strafbefehl Betroffene legte Beschwerde ein.
VGH bejaht Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdigen Strafbefehls
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen umfasse auch Strafbefehle. Dies gelte auch für den vorliegenden Strafbefehl, an dessen Herausgabe ein öffentliches Interesse bestehe. Das Verwaltungsgericht sei ferner zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Informationsinteresse des Journalisten im konkreten Einzelfall der Vorzug gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des beigeladenen Betroffenen zukomme. Zu berücksichtigen sei, dass der Strafbefehl hier die geschäftlichen Beziehungen des Beigeladenen zu Dritten betreffe und damit der im Vergleich zur Intim- oder Privatsphäre weniger schutzwürdigen Sozialsphäre zuzurechnen sei.