VGH München: In Bayern keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

In Bayern bleibt es bei der in der 3. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) geregelten Maskenpflicht. Ein dagegen gerichteter Eilantrag war vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern in München erfolglos (Beschluss vom 07.05.2020, Az.: 20 NE 20.926). Die Richter sahen das Infektionsschutzgesetz als taugliche Ermächtigungsgrundlage an und entschieden in einer Folgenabwägung für die Maskenpflicht.

Außervollzugsetzung der Regelungen zur Maskenpflicht begehrt

Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung vom 01.05.2020 verpflichtet die Kunden von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern sowie deren Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Maskenpflicht gilt zudem für die Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen. Der in Bayern wohnhafte Antragsteller wendet sich gegen diese Verpflichtungen und verfolgte in dem Eilverfahren das Ziel, die genannten Regelungen einstweilig außer Vollzug zu setzen. Er vertritt die Auffassung, dass es hierfür keine Ermächtigungsgrundlage gebe, weil das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich sei, um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen.

VGH hält Maskenpflicht zu Eindämmung der Infektionen für geeignet

Der VGH München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass im Rahmen der zu treffenden Folgenabwägung eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten sei. Die Anordnung zum Tragen einer Maske in den Geschäften des Einzelhandels und im öffentlichen Personennahverkehr dürfte nach Ansicht des Gerichts von der Ermächtigungsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes gedeckt sein. Die Maskenpflicht erscheine in der derzeitigen Situation geeignet, die Infektionszahlen zu reduzieren oder jedenfalls einzudämmen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung könne es unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsgebote ermöglichen, Beschränkungen und Verbote zu lockern beziehungsweise aufzuheben.

Erfolg der Hauptsache dennoch offen – Folgenabwägung streitet für Maskenpflicht

Der VGH sah die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens jedoch als offen an, weil in der 3. BayIfSMV – anders als in der insoweit am 11.05.2020 in Kraft tretenden 4. BayIfSMV – keine gesetzliche Befreiungsmöglichkeit von dieser Verpflichtung vorgesehen ist. In der danach zu treffenden Folgenabwägung berücksichtigt der VGH, dass bei einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen mit vermehrten Infektionsfällen zu rechnen sei. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht habe als die zeitlich befristete und nur die Lebensbereiche des Einkaufens und des Personennahverkehrs betreffende Einschränkung der Freiheitsgrundrechte durch die Maskenpflicht. Gegen den Beschluss des VGH gibt es keine Rechtsmittel.

VGH München, Beschluss vom 07.05.2020 - 20 NE 20.926

Redaktion beck-aktuell, 7. Mai 2020.