Gericht moniert bayerische Lockdownregeln für Individualsport - Regierung reagiert schnell

Der Verwaltungsgerichtshof München hatte am 13.11.2020 entschieden, dass in Bayern Fitnessstudios coronabedingt vorläufig nicht mehr vollständig schließen müssen, sondern wie andere Einrichtungen des Freizeitsports beschränkt genutzt werden dürfen. Alles andere verstoße gegen den Gleichheitssatz. Noch am gleichen Abend beschloss die Landesregierung eine Nachschärfung der Regeln - die Studios müssen weiter geschlossen bleiben.

Individualsport muss auch in Fitnessstudios beschränkt zulässig sein

Der VGH hatte daher die entsprechende Regelung in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) außer Vollzug gesetzt. Er geht davon aus, dass Inhaber von Fitnessstudios durch diese Regelung benachteiligt werden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist. Die Regelung verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die vollständige Schließung von Fitnessstudios sei nicht verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber sei bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen, dass Individualsport im in der 8. BayIfSMV genannten Umfang zulässig bleiben solle. Diese Erwägung müsse auch für Fitnessstudios gelten.

Enge Grenzen für zulässigen Individualsport

Einrichtungen des Freizeitsports dürfen nach den seit 02.11.2020 geltenden Beschränkungen im Bereich der Freizeitgestaltung nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands genutzt werden. In Fitnessstudios ist dies bislang nicht erlaubt gewesen. Sie mussten vollständig schließen.

Restliche Beschränkungen bleiben

Im Übrigen hat der VGH den Antrag auf Außervollzugsetzung der restlichen Beschränkungen des Freizeitindividualsports im Rahmen einer Folgenabwägung abgelehnt. Das derzeitige Infektionsgeschehen rechtfertige aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit die für den Bereich des Freizeitsports getroffenen Beschränkungen, auch wenn die wirtschaftliche Betätigung in Einrichtungen des Sportbetriebs stark beschränkt werde. Damit ist auch der Betrieb von Fitnessstudios nur in einem stark eingeschränkten Umfang möglich. Die Zulässigkeit des Berufs – und Leistungssports bleibt von dieser Entscheidung unberührt. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

Bayern passt Verordnung an

Dennoch müssen auch am Tag nach dem Urteil alle Fitnessstudios geschlossen bleiben, genau wie so gut wie alle Indoor-Sportstätten in Bayern - einzig Schul- und Profisport bleiben im November in Innenräumen erlaubt. "Die Staatsregierung zieht damit eine Entscheidung vor, die Bayern bei der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am kommenden Montag ohnehin vorgeschlagen hätte", sagte Gesundheitsstaatssekretär Klaus Holetschek (CSU) am Donnerstag der dpa in München. "Die Staatsregierung respektiert selbstverständlich den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und seine Begründung", sagte Holetschek. Deshalb werde sie durch eine sofortige Verordnungsänderung die vom BayVGH geforderte Gleichbehandlung von Fitnessstudios und sonstigen Sportstätten durch Schließung sämtlicher Indoor-Sportstätten in Bayern mit Wirkung zum Freitag, 13.11.2020, herstellen. Die leider steigende Infektionslage in Bayern zwinge zu weiteren Maßnahmen, um das Geschehen in den Griff zu bekommen. "Der Infektionsschutz und die Gesundheit unserer Bürger haben absoluten Vorrang."

VGH München, Beschluss vom 12.11.2020 - 20 NE 20.2463

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2020.