Homo-Ampelpärchen in München können bleiben

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage eines Mannes gegen homosexuelle Ampelpärchen im Münchner Glockenbach- und Gärtnerplatzviertel endgültig abgewiesen. Die Piktogramme seien "ersichtlich eine Botschaft der Sympathie und Toleranz" und würden Betrachter nicht in ihren Rechten verletzen, begründete das Gericht seine Entscheidung vom 20.07.2022.

Klage gegen homosexuelle Fußgängerampel-Motive erfolglos

Anlässlich des Christopher-Street-Day 2015 wurden in München erstmals die Ampelpärchen eingesetzt, die an Fußgängerampeln schwule und lesbische Paarmotive zeigen. Seit dem 01.07.2019 sind sie an sechs Übergängen im Glockenbach- und Gärtnerplatzviertel fest installiert. Dagegen hatte ein Münchner vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Dieses wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg.

VGH: Piktogramme sind Botschaft der Sympathie und Toleranz

Laut VGH ergaben sich "keine Tatsachen, die die Verletzung einer eigenen Rechtsposition beziehungsweise einen Anspruch des Klägers möglich erscheinen lassen", zitierte die Stadt das Gericht. Die Piktogramme sollten "ersichtlich eine Botschaft der Sympathie und Toleranz an homosexuelle Menschen senden, aber auch eine Aufforderung an die Mehrheitsgesellschaft zu Toleranz gegenüber Menschen mit abweichender sexueller Orientierung".

Homo-Ampelpärchen auch in anderen Städten

"Ich freue mich sehr über die jetzt endgültige Abweisung der Klage. München ist weltoffen, vielfältig und tolerant - genau dafür stehen auch die Ampelpärchen", sagte Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD). Homosexuelle Ampelpaare setzen auch in anderen Städten Zeichen für mehr Toleranz. Die Ampel-Zeichen waren 2015 in Wien anlässlich des Eurovision Song Contests und des Life Balls als Benefiz-Veranstaltung für HIV-Infizierte montiert worden und wurden vielerorts kopiert.

VGH München, Urteil vom 20.07.2022 - 11 ZB 21.1777

Redaktion beck-aktuell, 2. August 2022 (dpa).

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