VGH München hält § 28a IfSG für rechtens

Die Regelungen der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) zu Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und zu Gastronomieschließungen bleiben in Kraft. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Bayern in München entschieden. In dem Normenkontrollverfahren stellte er zugleich fest, dass keine schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG bestehen.

Erstmalige Äußerung zu IfSG-Neufassung

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat hat sich damit erstmals mit der Verfassungsmäßigkeit des durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 neu geschaffenen § 28a IfSG geäußert. Zwar seien die dort geregelten Befugnisse der Infektionsschutzbehörden zum Teil sehr weitgehend und griffen tief in die Grundrechte der Betroffenen ein. Allerdings seien sie allein auf die Corona-Pandemie zugeschnitten.

Gesetzgeber hält Gestaltungsspielraum ein

Dass der Deutsche Bundestag mit der für entsprechende Eingriffe notwendigen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite seinen Gestaltungsspielraum überschreite, sei nicht ersichtlich, meint der VGH München. Der Gesetzgeber habe den Behörden und Fachgerichten auch genügend Spielraum belassen, um eine verhältnismäßige Anwendung der Befugnisnormen im Einzelfall sicherzustellen. Die bisher geäußerten Zweifel des Senats im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung weitgehend ausgeräumt. Ausgehend hiervon und angesichts der aktuell deutlich zugespitzten Infektionslage hielt das Gericht – wie bereits in früheren Entscheidungen – die angegriffenen Regelungen der 9. BayIfSMV für erforderlich und angemessen. Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

VGH München, Beschluss vom 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2020.