Giesinger "Uhrmacherhäusl" muss teilweise wieder aufgebaut werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat die Anordnung der Stadt München zur Wiederherstellung des Giesinger "Uhrmacherhäusls" überwiegend bestätigt. Das Gebäude war im Jahr 2017 illegal abgerissen worden. Selbst wenn das zerstörte Einzelbaudenkmal nicht wieder aufgebaut werden könne, trage ein die Lücke schließender angepasster Neubau zum Erhalt des denkmalgeschützten Ensembles "Feldmüllersiedlung" bei, so das Gericht.

Teil des denkmalgeschützten Ensembles "Feldmüllersiedlung"

Die Landeshauptstadt München hatte den Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, das weitgehend beseitigte Gebäude in seiner ursprünglichen Form als Teil des denkmalgeschützten Ensembles "Feldmüllersiedlung" wiederherzustellen. 

Verpflichtung des Grundstückseigentümers rechtens

Der VGH hat jetzt das Urteil des Verwaltungsgerichts München, mit dem diese Anordnung insgesamt aufgehoben worden war, abgeändert. Das abgerissene Gebäude habe das Ensemble "Feldmüllersiedlung" stark mitgeprägt und sei deshalb besonders erhaltenswert gewesen. Wegen deutlicher Anhaltspunkte für eine zumutbare Sanierungsmöglichkeit habe kein Anspruch auf eine Abbrucherlaubnis bestanden. Nur die Verpflichtung des Grundstückseigentümers biete die Gewähr für den zuverlässigen Wiederaufbau des abgerissenen Gebäudes. Die Heranziehung des Grundstückseigentümers statt des zahlungsunfähigen ehemaligen Geschäftsführers der Baufirma, der den Gebäudeabriss offensichtlich selbst vorgenommen habe, sei daher nicht zu beanstanden gewesen.

Keine Wiederherstellung als Einzeldenkmal

Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, bei der Wiederherstellung die noch vorhandenen Giebelwände und den verbliebenen Keller zu erhalten sowie die gesicherten historischen Mauerziegel zu verwenden, hob das Gericht dagegen auf. Dies sei für den ensemblegerechten Wiederaufbau des Gebäudes nicht erforderlich. Dadurch würden Maßnahmen in Richtung einer Wiederherstellung des "Uhrmacherhäusls" als Einzeldenkmal verlangt, was nicht der Zielsetzung der Anordnung des Landeshauptstadt München – dem Erhalt des denkmalgeschützten Ensembles – entspreche. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

VGH München, Urteil vom 29.07.2021 - 2 B 21.1414

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2021.