Im Juni 2016 Zwangsgeld angedroht
Die Landeshauptstadt München hatte den Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.06.2016 unter Androhung von Zwangsgeldern verpflichtet, die zweckfremde Nutzung einer Wohnung in München unverzüglich zu beenden und den Wohnraum nach Beendigung der zweckfremden Nutzung unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen. Eine Androhung weiterer Zwangsgelder gegenüber dem Antragsgegner erfolgte mit Bescheid vom 10.11.2016.
Rechtswidriges Nutzungskonzept wurde fortgeführt
Nach Ansicht des VGH ist dem Bescheid der Landeshauptstadt München das vom Antragsgegner geschuldete Verhalten in unmissverständlicher Weise zu entnehmen. Dennoch habe der Antragsgegner seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, sondern sein rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fortgesetzt, wie die zahlreichen Ermittlungen der Landeshauptstadt München belegten. Relevante Hinderungsgründe, welche der geforderten Unterlassung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich.
Mildere Zwangsmittel ausgeschöpft
Ferner habe die Landeshauptstadt München sämtliche ihr zur Verfügung stehenden milderen Zwangsmittel bereits ausgeschöpft, sodass die Anordnung der Ersatzzwangshaft, welche nur ausnahmsweise zulässig sei und einer besonderen Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls bedürfe, auch verhältnismäßig sei. Insbesondere habe den Antragsgegner selbst die mehrfache Androhung von Zwangsgeldern nicht zu beeindrucken vermocht. Alle Vollstreckungsversuche zur Einbringung der Zwangsgelder seien erfolglos geblieben.
Antragsgegner kann Vollstreckung der Ersatzzwangshaft noch abwenden
Sollte der Antragsgegner der angeordneten Verpflichtung nachkommen, müsste die Anwendung von Zwangsmitteln jedoch eingestellt werden. Zudem könnte der Antragsgegner die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft noch durch Entrichtung der fälligen Zwangsgelder abwenden. Grund hierfür sei, dass die Ersatzzwangshaft – anders als die vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Erzwingungshaft – nur ein subsidiäres Vollstreckungsmittel darstellt, das lediglich an die Stelle des (zunächst) uneinbringlichen Zwangsgeldes tritt. Werde das Zwangsgeld nachträglich noch beglichen, würden damit die Voraussetzungen für die Ersatzzwangshaft entfallen und die Vollstreckung müsse unterbleiben.