Erfolgloser Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an bayerischen Schulen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am Montag die Regelung zu Corona-Tests an bayerischen Schulen als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und den Eilantrag eines 19-jährigen Schülers einer staatlichen Fachoberschule abgelehnt. Die angegriffene Regelung macht die Teilnahme am Präsenzunterricht von einem drei Mal wöchentlich zu erbringenden Corona-Test abhängig. Der Antragsteller sieht sich dadurch in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit sowie seinem Recht auf Bildung verletzt.

Tests noch immer notwendige Schutzmaßnahme

Nach Ansicht des Antragstellers begründet die Vorschrift (§ 13 Abs. 2 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) einen faktischen Testzwang, weil er die Schule ohne Testnachweis nicht betreten dürfe und sein Fernbleiben dann mit den entsprechenden Konsequenzen als unentschuldigtes Fehlen gewertet werde. Der VGH München folgte der Argumentation des Antragstellers nicht und lehnte den Eilantrag ab, weil die Regelung voraussichtlich verhältnismäßig sei. Die Tests stellten bei dem in dieser Altersgruppe noch nicht hinreichenden Impffortschritt eine erforderliche und notwendige Schutzmaßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens dar.

Maßnahme angemessen und zumutbar

Der Eingriff sei auch angemessen und zumutbar. Die Vorschrift belasse den Schülern und Eltern die Wahl, den Test entweder direkt in der Schule oder außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler zum Beispiel in Testzentren oder Apotheken durch geschultes Personal vornehmen zu lassen. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führe auch nicht der Umstand, dass Schüler, die die erforderlichen Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen.


VGH München, Beschluss vom 11.10.2021 - 25 NE 21.2525

Redaktion beck-aktuell, 13. Oktober 2021.

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