Tests noch immer notwendige Schutzmaßnahme
Nach Ansicht des Antragstellers begründet die Vorschrift (§ 13 Abs. 2 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) einen faktischen Testzwang, weil er die Schule ohne Testnachweis nicht betreten dürfe und sein Fernbleiben dann mit den entsprechenden Konsequenzen als unentschuldigtes Fehlen gewertet werde. Der VGH München folgte der Argumentation des Antragstellers nicht und lehnte den Eilantrag ab, weil die Regelung voraussichtlich verhältnismäßig sei. Die Tests stellten bei dem in dieser Altersgruppe noch nicht hinreichenden Impffortschritt eine erforderliche und notwendige Schutzmaßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens dar.
Maßnahme angemessen und zumutbar
Der Eingriff sei auch angemessen und zumutbar. Die Vorschrift belasse den Schülern und Eltern die Wahl, den Test entweder direkt in der Schule oder außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler zum Beispiel in Testzentren oder Apotheken durch geschultes Personal vornehmen zu lassen. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führe auch nicht der Umstand, dass Schüler, die die erforderlichen Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen.