Nachweis von Infektionen in Kultureinrichtungen nicht entscheidend für Einschätzung
Angesichts eines diffusen Infektionsgeschehens und des Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers, soziale Kontakte und die allgemeine Mobilität möglichst einzuschränken, komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Kultureinrichtungen in der Vergangenheit bereits Infektionen nachgewiesen worden seien. Zu den von den Antragsstellern angeführten Hygiene- und Lüftungskonzepten fehle es noch an gesicherten Erkenntnissen. Entsprechende Studien seien noch nicht abgeschlossen.
Kunstfreiheit erfasst nicht Genuss von Kunst und Kultur
Der Eingriff in die Kunst- und Berufsfreiheit der Antragsteller erweise sich im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen daher als erforderlich und angemessen. Auch liege keine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor, so der VGH. Teilnehmer bei Versammlungen und Besucher von Gottesdiensten übten aktiv ihre Versammlungs- beziehungsweise Religionsfreiheit aus, während der Genuss von Kunst und Kultur nicht von der Kunstfreiheit selbst geschützt sei. Der Besuch von Kultureinrichtungen unterscheide sich darüber hinaus in Dauer und typischen zwischenmenschlichen Kontakten maßgeblich vom Besuch geöffneter Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.