Eilantrag Nürnberger Kinobetreibers gegen 2G-plus-Regelung ohne Erfolg

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat gestern den Eilantrag eines Nürnberger Kinobetreibers gegen die 2G-plus-Regelung abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich gegen die Vorschrift in der betreffenden Verordnung gewandt, wonach von geimpften oder von einer Coronainfektion genesen Personen zusätzlich ein Testnachweis verlangt wird. Zudem griff er die kapazitätsbeschränkende Regelung der Vorschrift an, die eine Begrenzung der Auslastung auf 25% vorsieht.

VGH: Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung geeignet

Der BayVGH lehnte den Eilantrag ab. Denn die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle seien zwar als offen zu bewerten, die wirtschaftlichen Auswirkungen müssten aber bei einer Folgenabwägung hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten, heißt es im mitgeteilten Beschluss. Aus Sicht des Gerichts sind die in § 4 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten und vom Antragsteller monierten Maßnahmen grundsätzlich zur Infektionsbekämpfung geeignet und stehen voraussichtlich nicht außer Verhältnis zum bezweckten Ziel des Lebens- und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherung der medizinischen Grundversorgung.

Zweifel an Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz

Das Gericht räumte aber ein, dass gewisse Zweifel dahingehend bestünden, ob die beanstandete Vorschrift mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren sei. Denn der Verordnungsbegründung lasse sich nicht entnehmen, wieso gastronomische Einrichtungen bei grundsätzlicher Vergleichbarkeit der Betriebsarten anders als etwa Kinos zu beurteilen seien. Ob dies jedoch zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führe, der eine Außervollzugsetzung der Vorschrift rechtfertige, sei bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als offen anzusehen und bleibe einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Leben und Gesundheit vor Schutzgut der wirtschaftlichen Betätigung

Die Folgenabwägung, die bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden müsse, geht laut VGH zulasten des Antragstellers aus, weil das Schutzgut der freien wirtschaftlichen Betätigung hinter das von Leben und Gesundheit zurücktreten muss. Zu berücksichtigen sei bei der Folgenabwägung auch, dass die zusätzliche Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung mittlerweile weggefallen sei.

VGH München, Beschluss vom 21.12.2021 - 20 NE 21.2946

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2021.