VGH München: E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen keiner Baugenehmigung

Ladesäulen für Elektrofahrzeuge dürfen auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden (Beschluss vom 13.07.2018, Az.: 8 CE 18.1071, unanfechtbar).

Wegfall allgemeiner Parkflächen wegen Ladestationen

Der Antragsteller wendet sich gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen durch die Landeshauptstadt München. Durch die vier Ladepunkte der Säulen können vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden und stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht München seinen Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt.

VGH München: Baurecht nicht anwendbar – Keine Rechtsverletzung ersichtlich

Der VGH München hat nun die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des VG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßen- und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei. Bei den E-Ladesäulen handele es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten; damit stellten sie Straßenbestandteile dar. Denn der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setze eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus, wodurch auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert würden. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse. Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll.

Beschluss unanfechtbar

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

VGH München, Beschluss vom 13.07.2018 - 8 CE 18.1071

Redaktion beck-aktuell, 16. Juli 2018.

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