VGH München: CSU-Fraktionsausschluss in Neustadt bei Coburg rechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde der Stadtratsfraktion der CSU Neustadt bei Coburg gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom November 2017 zurückgewiesen und die Rechtswidrigkeit des Fraktionsausschlusses der Antragstellerin bestätigt. Damit ist die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zugelassen (Beschluss vom 10.04.2018, Az.: 4 CE 17.2450).

Gericht bestätigt Formfehler beim Ausschlussverfahren

Hintergrund des Ausschlusses aus der CSU-Stadtratsfraktion war eine Aussage der Antragstellerin über Äußerungen eines Fraktionskollegen in früheren Fraktionssitzungen, die sie bei einer Zeugenbefragung im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemacht hatte. Nach Auffassung des VGH war der Fraktionsausschluss zumindest in formeller Hinsicht rechtswidrig, da der Antragstellerin die Ausschlussgründe nicht konkret genug erläutert worden seien.

Begründung mangelhaft

Sowohl die Ladung zu der maßgeblichen Fraktionssitzung als auch das nachfolgende Mitteilungsschreiben an die Antragstellerin hätten nur sehr allgemeine Aussagen zu den Gründen enthalten, so der VGH. Damit sei nicht erkennbar, welche tatsächlichen Feststellungen die Fraktionsmehrheit am Ende zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. Eine Heilung des Begründungsmangels durch Nachholung im Gerichtsverfahren sei nicht möglich.

Rechtmäßigkeit des Fraktionsausschlusses unerheblich

Aufgrund des vom Gericht festgestellten Formfehlers kam es auf die Rechtmäßigkeit des Fraktionsausschlusses nicht an. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer künftigen Wiederholung der Fraktionsabstimmung haben die Münchner Richter jedoch vorsorglich klargestellt, dass die in der Bayerischen Gemeindeordnung geregelte Verschwiegenheitspflicht der Ratsmitglieder nicht auch solche Wortbeiträge in Fraktionssitzungen umfasse, die sich auf fraktionsinterne Vorgänge ohne direkten Bezug zu den Gemeindeaufgaben oder auf private Verhältnisse Dritter bezögen.

VGH München, Beschluss vom 10.04.2018 - 4 CE 17.2450

Redaktion beck-aktuell, 17. April 2018.

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