Tierhalter wehrten sich gegen Beitragsbescheide
Nach jährlich beschlossener Beitragssatzung der beklagten Bayerischen Tierseuchenkasse haben bayernweit Halter von Nutztieren wie Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Hühnern und Truthühnern regelmäßig Tierseuchenbeiträge zu entrichten. Anlässlich des Erlasses entsprechender Beitragsbescheide durch die Beklagte haben sich die Tierhalter im gerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen deren Beitragssatzungen für die Jahre 2009 bis 2011 gewandt.
Gericht moniert fehlende Ermächtigungsgrundlage
Nach Auffassung des VGH sind die angegriffenen Beitragssatzungen unwirksam (für das Jahr 2009 sind ausschließlich die Beitragssätze für Rinder betroffen, da nur insoweit ein fristgerechter Normenkontrollantrag vorlag), weil es an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hierfür fehlt. Da der Beitrag zur Tierseuchenkasse eine öffentlich-rechtliche Abgabe darstelle, dürfe die Beklagte nach dem Rechtsstaatsprinzip eine Beitragssatzung nur erlassen, wenn sie hierzu durch Gesetz ausdrücklich befugt ist. Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der Abgabenpflicht müssten sich klar aus dem Gesetz ergeben. An diesen Voraussetzungen fehle es vorliegend.
Revision nicht zugelassen
Rechtlicher Ausgangspunkt für die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen in Bayern durch die Tierseuchenkasse sei für die Jahre 2009 bis 2011 das Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts, welches die Aufgaben der Tierseuchenkasse im Allgemeinen festlege. Jedoch lasse sich aus dieser Aufgabenbeschreibung keine über die Entschädigung für Tierverluste nach Bundesrecht hinausgehende Beitragserhebungsbefugnis der Tierseuchenkasse ableiten. Der VGH hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen.