VGH: Landesweites Alkoholverbot nicht vom IFSG gedeckt
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorläufige Außervollzugsetzung damit begründet, dass nach § 28a IfSG Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen sind. Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreite die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers. Die ebenfalls mit dem Eilantrag angegriffenen Regelungen über Kontaktbeschränkungen, wonach sich Angehörige eines Hausstandes nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen dürfen, seien dagegen nicht zu beanstanden. Sie seien vom IfSG gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens auch verhältnismäßig.
Öffentliches Interesse an der Schließung von Bibliotheken und Archiven vorrangig
Hinsichtlich der Schließung von Bibliotheken und Archiven sei zwar offen, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste verhältnismäßig sei. Bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie das individuelle Interesse des Antragstellers an der Nutzung von Bibliotheken und Archiven.
Antragsteller nicht von 15-km-Beschränkung für tagestouristische Ausflüge betroffen
Den Antrag des Antragstellers, die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, hielt der VGH für unzulässig. Der Antragsteller sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, weil die Regelung erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 gelte und sein Wohnort Regensburg derzeit eine viel niedrigere Inzidenz aufweise.