VGH München: Bayerns befristete Ausgangsbeschränkungen bleiben in Vollzug

Es bleibt vorerst bei den Ausgangsbeschränkungen, die das bayerische Gesundheitsministerium anlässlich der Corona-Pandemie angeordnet hat. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in München entschieden, indem er den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der entsprechenden Verordnung abgelehnt hat. Gegen den Beschluss des VGH vom 30.03.2020 (Az.: 20 NE 20.632) gibt es kein Rechtsmittel.

Kontaktreduzierung, Ausgangsbeschränkung und Verbot von Gastronomie

Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung hält die Menschen an, physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten, untersagt Gastronomiebetriebe jeder Art sowie Besuche bestimmter Einrichtungen und – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung. Die Verordnung trat mit Wirkung vom 21.03.2020 in Kraft und ursprünglich mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Sie wurde allerdings zwischenzeitlich bis zum 19.04.2020 verlängert.

Antragsteller sehen Eingriff nicht durch Infektionsschutzgesetz gedeckt

Die Antragsteller wenden sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung. Sie sind der Meinung, die Außervollzugsetzung der Verordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Die durch die Corona-Verordnung beschränkte Freiheit könne nicht nachträglich wiederhergestellt werden. Zudem sei mit weiteren Beschränkungen zu rechnen. Der Eingriff durch die Verordnung in die Rechte der Antragsteller sei durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht gedeckt.

VGH: Infektionsrechtliche Bedrohungslage rechtfertigt Einschränkungen

Der VGH München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die angegriffene Verordnung aller Voraussicht nach eine hinreichende gesetzliche Grundlage finde. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sei in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die durch die Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller seien angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber sei jedoch laufend verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit er die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhält.

VGH München, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2020.

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