Bayern: Erfolgloser Eilantrag gegen Maskenpflicht im Schulunterricht

Bayerische Schüler, die eine weiterführende Schule besuchen, müssen nach den Sommerferien zunächst bis zum 18.09.2020 eine Maske auch während des Unterrichts tragen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag eines zehnjährigen Gymnasiasten war vor dem Verwaltungsgerichtshof des Landes in München erfolglos, weil die Maßnahme nach Ansicht der Richter voraussichtlich rechtmäßig ist.

VGH sieht in Maskenpflicht notwendige Schutzmaßnahme

Der VGH erteilte dem Antrag, den Vollzug der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.06.2020 in Bezug auf die Maskenpflicht einstweilen auszusetzen, eine Absage. Seiner Einschätzung nach wird der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die zu treffende Folgenabwägung führe darüber hinaus dazu, dass eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten erscheine. Die Maskenpflicht im Unterricht könne als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden. Diese Maßnahme diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt bis zur Entwicklung von antiviralen Medikamenten oder von Impfstoffen einzudämmen.

Interessengerechter Ausgleich im Sinn der Bildungsgerechtigkeit

Die bis zum 18.09.2020 befristete Pflicht sei im Hinblick darauf, dass Ausnahmen im Einzelfall aus pädagogischen und medizinischen Gründen zugelassen seien, auch angemessen, so der VGH. Die mit der Verpflichtung einhergehenden Einschränkungen seien in Anbetracht des (auch) mit der Maskenpflicht sicherzustellenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsenzunterrichts zur Sicherstellung der Bildungsgerechtigkeit für alle Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienten einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schüler. Gegen den Beschluss des VGH gibt es kein Rechtsmittel.

VGH München, Beschluss vom 07.09.2020 - 20 NE 20.1981

Redaktion beck-aktuell, 7. September 2020.

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