Außervollzugsetzung der 3G-Regelung beantragt
Nach § 3 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist der Zutritt zu bestimmten Innenräumen zum Beispiel von Sport-, Freizeit-, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Gaststätten oder Betrieben für körpernahe Dienstleistungen davon abhängig, dass die betroffene Person im Hinblick auf das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet ist (sogenannte 3G-Regelung). Die Antragstellerin sieht ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, ihre allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichbehandlungssatz verletzt und beantragte in einem Normenkontrolleilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung.
VGH: Regelung stellt Ausgleich für "Lockerungen" dar
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag abgelehnt. Die 3G-Regelung erweise sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens mit wieder steigenden Infektions-, Hospitalisierungs- und Todeszahlen seien die Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet, erforderlich und angemessen. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung einen Ausgleich für "Lockerungen" zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen und damit ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten darstelle. Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Der Verordnungsgeber habe annehmen dürfen, dass von geimpften, genesenen oder getesteten Personen ein geringeres Infektionsrisiko ausgehe als von anderen Personen.