Sender sollte UFC-Wettkämpfe aus dem Programm nehmen
Im Jahr 2010 hatte die BLM den beigeladenen Sender Sport1 aufgefordert, einzelne lizenzierte Formate der UFC-Wettkämpfe aufgrund des hohen Gewaltpotentials aus dem Programm zu nehmen und durch andere Inhalte zu ersetzen. Während der Sender dies akzeptierte, ging die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der weltweit größten Organisation für sogenannte Mixed Martial Arts, gerichtlich gegen das Verbot vor.
VGH: BML darf keine Programmänderungen verlangen
Nach Ansicht des VGH fehlt es an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigung der BLM, aus inhaltlichen Gründen unmittelbar selbst gegen Formate einer von ihr zuvor genehmigten Fernsehsendung vorzugehen, eine Programmänderung zu verlangen und damit in die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit und Berufs(ausübungs)freiheit der Klägerin einzugreifen.
Nachträgliches Einschreiten gegen bereits genehmigtes Programm unzulässig
Weder die von ihr beanspruchte Vorschrift der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz noch der Umstand, dass der Rundfunk nach der Bayerischen Verfassung in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben werde, verliehen der BLM die Befugnis, aus inhaltlichen Gründen nachträglich gegen ein genehmigtes Programm einzuschreiten.
Verstoß der Sendungen gegen Programmgrundsätze irrelevant
Von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, angesichts der gezeigten Gewalttätigkeiten unter Einschaltung der Kommission für Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) einzuschreiten, habe die BLM bewusst keinen Gebrauch gemacht, betont der VGH. Ob die UFC-Sendungen aufgrund Gewaltverherrlichung und Jugendgefährdung gegen Programmgrundsätze verstoßen, hat der VGH für möglich gehalten, aber – mangels Entscheidungserheblichkeit – ausdrücklich offen gelassen.