Stadt verneinte Versammlungscharakter
Seit dem 01.07.2020 hatte die Klägerin, Fridays For Future Augsburg, neben dem Augsburger Rathaus mit Zelten und Pavillons ein sogenanntes Klimacamp errichtet, um sich insbesondere auch gegen die Klimapolitik der Stadt Augsburg zu wenden. Mit Bescheid vom 10.07.2020 hatte die Stadt Augsburg festgestellt, dass das Klimacamp keine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes mehr sei. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg stattgegeben und den Bescheid aufgehoben.
VGH München: Gesamtgepräge der Veranstaltung entscheidend
Die hiergegen gerichtete Berufung der beklagten Stadt Augsburg blieb erfolglos. Laut VGH München ging die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass das Klimacamp in dem vom Bescheid allein erfassten Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 10.07.2020 keine grundrechtlich geschützte Versammlung gewesen sei. Die Versammlungsfreiheit schütze im Hinblick auf den Zweck der öffentlichen Meinungsbildung vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Enthalte eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen seien, sei entscheidend, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstelle.
Teilnahme an öffentlicher Meinungsbildung stand im Vordergrund
Nach diesen Maßstäben habe beim Augsburger Klimacamp im vom Bescheid erfassten und damit allein streitgegenständlichen Zeitraum die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung und nicht der Event-, Spaß- und Entertainmentcharakter überwogen, hält der VGH München fest. Aktivitäten, die die Beklagte lediglich als Vorbereitung anderer Versammlungen eingestuft habe (Workshops, Plakatemalen et cetera), hätten auch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung durch das Klimacamp dargestellt. Gleiches gelte für Treffen, Diskussionen und andere Formen des Meinungsaustausches mit Bundes-, Landes- und Kommunalpolitikern. Auch sei die am Veranstaltungsort errichtete Infrastruktur nicht, wie die Beklagte angenommen habe, im Wesentlichen vom Schutz der Versammlungsfreiheit auszunehmen gewesen. Die Stadt Augsburg kann gegen das Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.