Fünf Anwohner hatten verlangt, dass die 2003 erteilte Genehmigung für das Atommüll-Zwischenlager aufgehoben wird. Sie sehen nach wie vor ihre Sicherheit gefährdet und beanstandeten, dass das Atommülllager nicht ausreichend gegen terroristische Angriffe mittels Absturz eines Passagierflugzeugs oder durch Beschuss geschützt sei. Entsprechende Risiken hätten die Behörden nicht hinreichend geprüft.
Der VGH teilte die Bedenken nicht und wies die Klage ab (Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026). Er ist der Ansicht, dass für solche Fälle ausreichend Vorsorge getroffen worden sei. Die Einlagerung der Kernbrennstoffe in den Castor-Behältern sei für die genehmigte Lagerdauer von 40 Jahren hinreichend sicher. Der VGH stützt sich für seine Annahme auf mehrere Gutachten. Selbst wenn das Lager in Folge eines absichtlichen Absturzes eines großen Passagierflugzeugs, etwa eines Airbus A380, einstürzte, würde danach radioaktive Strahlung "allenfalls in äußerst geringem Umfang austreten". Auch sei der bauliche Schutz des Zwischenlagers nachgerüstet worden, sodass ein Eindringen und Angreifen der Behälter etwa mit panzerbrechenden Waffen wenig erfolgversprechend sei.
Der VGH hat damit eine frühere Entscheidung bestätigt. Bereits 2006 hatte er zum Start der Einlagerung der Kernbrennstoffe Klagen gegen das Zwischenlager in Gundremmingen sowie gegen die beiden anderen Zwischenlager in Bayern abgewiesen. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen scheiterte.
Nahrung für die nun enttäuschte Hoffnung der Anwohner hatte ein Urteil des OVG Schleswig von 2013 gegeben. Das hatte die Genehmigung für das Zwischenlager in Brunsbüttel aufgehoben, weil die Folgen eines terroristischen Angriffs mittels Absturz eines Airbus A380 oder mithilfe panzerbrechender Waffen nicht hinreichend geprüft worden seien. Das BVerwG bestätigte die Entscheidung 2015.