Verlust der Approbation wegen unerlaubter Bankgeschäfte mit Verlusten auch für Patienten

Betreibt ein Arzt unerlaubt Bankgeschäfte mit der Folge hoher Vermögensschäden auch für seine Patienten, kann die Approbation wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs widerrufen werden. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Bayern in München vom 20.05.2020, über den der Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert.

Arzt fällt auf Betrüger herein

Der Arzt stand in Kontakt mit zwei Vertretern von Schweizer Firmen. Diese boten Geldanlagen mit erheblichen Renditen an, die angeblich völlig sicher sein sollten. Der Mediziner stellte ihnen insgesamt etwa 3,5 Millionen Euro bei Zinssätzen zwischen 15% und 20% darlehensweise zur Verfügung. Von diesem Geld stammten etwa zwei Millionen Euro aus seinem Vermögen. Die verbleibenden 1,5 Millionen stammten von Bekannten und Patienten, denen der Arzt angeboten hatte, sich an der Geldanlage zu beteiligen. Dabei hatte er ihnen Zinsen zwischen 10% und 12% in Aussicht gestellt. Die Differenz zu den dem Arzt versprochenen Zinssätzen sollte sein Gewinn sein. Das Anlagesystem war allerdings auf Betrug aufgebaut. Das Geld verbrauchten die beiden Vertreter ausschließlich für eigene Zwecke. Die Anleger gingen leer aus.

Bewährungsstrafe und Verlust der Approbation

Der Arzt wurde wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Approbation wurde ihm wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs entzogen. Dagegen klagte der Arzt. Das VG wies die Klage ab.

VGH: Widerruf der Approbation rechtmäßig

Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH abgelehnt (BeckRS 2020, 10070) . Die erteilte Approbation als Arzt sei wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu widerrufen gewesen. In der Tat sei der Widerruf der Approbation nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Dies treffe hier allerdings zu. Es gehe hier darum, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität von Ärzten aufrecht zu erhalten. Dieses Vertrauen würde zerstört, könnten Ärzte weiter praktizieren, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren sei.

Unverzichtbare Vertrauensbasis für ärztliches Wirken zerstört

Die für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbare Vertrauensbasis habe der Arzt zerstört, als er vorsätzlich unerlaubt Bankgeschäfte betrieben habe, die hohe Vermögensschäden auch seiner Patienten nach sich gezogen hätten. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass sich die Bankgeschäfte über einen langen Zeitraum erstreckt und insgesamt eine sehr hohe Geldsumme umfasst hätten. Der Arzt habe die Geldanlage bei ihm als risikolos dargestellt, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Seine Anleger hätten ihm Vertrauen entgegengebracht. Darüber hinaus habe der Mediziner auch in der Absicht gehandelt, für sich einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Hierfür sei er zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

VGH München, Beschluss vom 19.05.2020 - 21 ZB 16.540

Redaktion beck-aktuell, 26. August 2020.