Für in die Jahre gekommene Karussells auf Volksfesten gibt es keinen Oldtimer-Bonus. Auch ältere schnelle Fahrgeschäfte müssten neuen technischen Standards genügen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München mit einem Urteil vom 22.05.2017 entschieden und das anders lautende erstinstanzliche Urteil gekippt.
VGH: Fliegende Bauten müssen neuen technischen Standards genügen
Der Kläger – ein Schausteller – wurde vom TÜV Süd anlässlich einer Überprüfung aufgefordert, bei seinem gut 25 Jahre alten Fahrgeschäft "Magic", das schon viele Jahre auf dem Oktoberfest stand, die DIN Norm EN 13814 einzuhalten, obwohl es diese Vorschrift bei der Herstellung der Gerätschaft noch nicht gab. Seine mit Blick auf drohende teure Nachrüstungen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht war zunächst erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch der vom TÜV eingelegten Berufung stattgegeben. "Fliegende Bauten", für die die Prüfungen und Genehmigungen bundesweit harmonisiert sind, müssten – anders als in Freizeitparks fest aufgestellte baugleiche Fahrgeschäfte – den neuen Normen genügen.
VGH München, Entscheidung vom 22.05.2017
Redaktion beck-aktuell, 23. Mai 2017 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
VG München, Keine neuen Standards für ältere Fahrgeschäfte erforderlich, BeckRS 2015, 43643 (Vorinstanz)
VG Hannover, Zur Überprüfung Technischer Baubestimmungen, BeckRS 2014, 58173
Aus dem Nachrichtenarchiv
VG München: Ältere Oktoberfest-Fahrgeschäfte müssen nicht auf Einhaltung neuer technischer Standards begutachtet werden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 31.03.2015, becklink 1038018