VGH München: Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

Der Unterkunftsvermittler Airbnb ist nicht verpflichtet, der Stadt München generell und flächendeckend die Identität der Gastgeber preiszugeben, damit diese feststellen kann, ob eine Wohnraumzweckentfremdung durch Überschreitung der Höchstvermietungsdauer vorliegt. Ein Auskunftsanspruch besteht nur, wenn ein konkreter und objektbezogener Verdacht auf Zweckentfremdung vorliegt. Dies hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München mit Beschluss vom 20.08.2019 entschieden (Az.: 12 ZB 19.333).

Airbnb sollte Stadt über Inserate informieren

Airbnb betreibt eine weltweit tätige online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig. Die beklagte Landeshauptstadt München hatte Airbnb deshalb mit Bescheid aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen.

VG gab der Stadt vorinstanzlich Recht

Auf die hiergegen gerichtete Klage entschied das Verwaltungsgericht erstinstanzlich, dass Airbnb verpflichtet sei, die Identität der Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Airbnb beantragte die Zulassung der Berufung.

VGH: Stadt hat kein Recht zur “Datenerhebung auf Vorrat“

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zugelassen und Airbnb Recht gegeben. Die Beklagte müsse sich vielmehr von Verfassung wegen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen “im Einzelfall" beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende “Datenerhebung auf Vorrat“ komme nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Landesrecht gäben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger einer allgemeinen Kontrolle “ins Blaue hinein“ zu unterziehen.

Auskunftsanspruch besteht nur bei konkretem Verdacht auf Zweckentfremdung

Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen, kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung reiche angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. In tatsächlicher Hinsicht werde es deshalb stets eines konkreten und objektbezogenen Anknüpfungspunktes bedürfen, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren.

VGH München, Urteil vom 21.03.2023 - 22 A 23.40047

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2019.