Ausgangspunkt der Entscheidung war der Antrag eines Vermieters von Ferienwohnungen an Kurgäste in zwei bayerischen Gemeinden. Deren Kurbeitragssatzungen enthalten Regelungen, wonach die örtlichen Beherbergungsbetriebe an ihre Gäste eine elektronische Gästekarte ausgeben und freischalten sollen. Der Antragsteller ist der Auffassung daraufhin, hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. Er hielt daher die jeweiligen Gemeindesatzungen für komplett nichtig.
Dem schloss sich der BayVGH zumindest für den ersten Teil der Argumentation an: Die Regelungen zur Ausgabe einer elektronischen Gästekarte seien rechtswidrig und damit unwirksam (Urteile vom 30.06.2025 und 03.07.2025 - 4 N 23.1974, 4 N 23.1980). Die Vorschriften würden eine rechtliche Verpflichtung der Beherbergungsbetriebe bedeuten. Für Betriebe, die keine Niederlassung in den Orten der Ferienwohnungen haben, stelle die Pflicht der Ausgabe einer Karte eine Erschwernis im Betriebsablauf dar. Greife man in diesen ein, bedürfe es einer Rechtsgrundlage im Kommunalabgabengesetz – und diese fehle hier, so der VGH.
Die Ausstellung der Karte sei auch nicht nur der Nachweis einer Beherbergung und auch keine bloße Quittung, sondern eine eigene Leistung, so der VGH weiter. Die Karte verschaffe Rabatte und Zugang zu Freizeitangeboten für die jeweilige Region.
Die unwirksame Regelung zur Ausgabe einer solchen Gästekarte durch die Beherbergungsbetriebe führe aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung und stehe daher der Erhebung eines Kurbeitrags nicht entgegen. Die Gemeinden seien nicht gehindert, die elektronische Gästekarte zur Angebotsnutzung auf andere Weise auszustellen.