AfD im Nürnberger Stadtrat: Muss Verlust ihres Fraktionsstatus hinnehmen

Nach der letzten Kommunalwahl verlor die AfD ihren Fraktionsstatus im Nürnberger Stadtrat, weil der Rat eine neue Mindestfraktionsstärke beschloss. War das rechtens? Der VGH München meint ja.

Die vom Nürnberger Stadtrat in seiner Geschäftsordnung festgelegte Mindestfraktionsstärke von vier Stadtratsmitgliedern sei rechtlich nicht zu beanstanden, so der VGH (Beschluss vom 18.02.2025 – 4 CE 24.2075). Die AfD, die derzeit im Nürnberger Stadtrat mit nur drei Personen vertreten ist, müsse daher den Verlust ihres Status als Fraktion hinnehmen.

Nach der letzten Kommunalwahl im März 2020 beschloss der Nürnberger Stadtrat für seine Geschäftsordnung u.a. eine Regelung, wonach Zusammenschlüsse von Stadtratsmitgliedern Fraktionsstatus besitzen, wenn sie mit mindestens einem Mitglied in einem Ausschluss vertreten sind. Die damals vierköpfige Gruppe der AfD-Stadtratsmitglieder hatte einen Ausschusssitz inne und somit zugleich den Status einer Fraktion.

Im September 2024 verließ ein Stadtrat die AfD-Fraktion. Dies hätte nach dem bisher zur Ausschussbesetzung angewandten Sitzverteilungsverfahren zur Folge gehabt, dass der AfD kein Ausschusssitz und daher auch kein Fraktionsstatus mehr zugestanden hätte. Die verbliebenen AfD-Stadtratsmitglieder wandten sich daher an des VG Ansbach. Dieses verpflichtete den Stadtrat per einstweiliger Anordnung, über eine Neubesetzung der Ausschüsse zu entscheiden. Im November 2024 beschloss der Stadtrat eine Änderung seiner Geschäftsordnung und legte fest, dass Fraktionen mindestens vier Mitglieder umfassen müssen. Einen gegen die neu geregelte Mindestfraktionsstärke gerichteten Eilantrag der AfD lehnte das VG Ansbach ab.

VGH hält festgelegte Mindestfraktionsstärke für naheliegend

Der VGH hat die Entscheidung bestätigt: Die von der Ratsmehrheit beschlossene Mindestfraktionsstärke sei rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Bei der Entscheidung, ab wann ein Zusammenschluss von Mandatsträgern den Fraktionsstatus erhält, verfüge die Ratsmehrheit über einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie müsse dabei die Mandatsgleichheit, das Willkürverbot und den Minderheitenschutz beachten. Die vom Fraktionsstatus ausgeschlossenen Gruppen dürften in ihren Mitwirkungsmöglichkeiten nicht erheblich einschränkt werden.

Der Stadtrat habe vorliegend nicht gegen diese rechtlichen Vorgaben verstoßen. Die Größenverhältnisse im Stadtrat legen für den VGH die erforderliche Mindeststärke nahe. Bei insgesamt 70 Stadtratsmitgliedern reiche für eine Fraktionsanerkennung bereits ein Anteil von weniger als 6% (4 von 70). Die bisherige Rechtsprechung habe selbst Fraktionsmindeststärken von bis zu 10% der Mitglieder als zulässig erachtet. Auch der besonders markante Größenunterschied zwischen der (derzeit) kleinsten Fraktion mit 14 Mitgliedern (20% der Gesamtzahl) und den nächstkleineren Gruppen mit jeweils drei Mitgliedern (4,28%, u.a. AfD) rechtfertige diese Differenzierung. Die AfD werde gegenüber den Stadtratsfraktionen auch nicht unangemessen benachteiligt. Aus Sicht des VGH stehen ihr auch als Gruppe weiterhin ausreichende Mitwirkungsrechte zu.

VGH München, Beschluss vom 18.02.2025 - 4 CE 24.2075

Redaktion beck-aktuell, zav, 19. Februar 2025.

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