Der VGH erläuterte (Beschluss vom 10.07.2024 – 4 ZB 23.1795), dass die gesetzliche Grundlage in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) zwar einen Gestaltungsspielraum bei der Protokollierung von Abstimmungen in Gemeinde-/Stadtratssitzungen einräume. Die Stadt könne sich auf die Erfassung des Abstimmungsergebnisses, also die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen beschränken. Ebenso sei möglich, in der Niederschrift namentlich festzuhalten, wer für und wer gegen die jeweiligen Anträge gestimmt habe.
Eine auf die Nein-Stimmen beschränkte namentliche Protokollierung verstoße allerdings gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Mandatsgleichheit der Ratsmitglieder. Denn so würden die mit "Nein" stimmenden Ratsmitglieder für Außenstehende leichter identifizierbar. Sie könnten daher in der Öffentlichkeit mit der getroffenen Entscheidung leichter persönlich in Verbindung gebracht und zur Verantwortung gezogen werden als die – zunächst namenlosen – Ja-Sager. Vor allem bei Abstimmungen mit nur wenigen Gegenstimmen könne die namentliche Erfassung nur der Nein-Stimmen daher einen psychologischen Druck dahingehend erzeugen, nicht nach außen hin als einer von wenigen "Abweichlern" markiert zu werden.
Das von der Stadt angeführte Gegenargument, es sei für den Protokollführer leichter und vermeide eine Verzögerung, wenn er nur die Nein-Stimmen festhalte, ließ der VGH nicht gelten. Allein eine solch behauptete Zeitersparnis rechtfertige nicht die daraus resultierende Ungleichbehandlung. Ohnehin müsse die vollständige Niederschrift keineswegs schon am Ende der Sitzung vorliegen. Selbst wenn während der Sitzung aus Vereinfachungsgründen zunächst nur die jeweiligen Nein-Stimmen notiert würden, könnten im später angefertigten Protokoll auch die Namen derjenigen Ratsmitglieder ergänzt werden, die mit "Ja" gestimmt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar.